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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: V ZR 56/09
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 9. Juli 2009 geben keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, sondern nur dann, wenn die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere hat der Senat die Frage der Abweichung von dem Urteil des XI. Senats vom 7. Juli 1992 (XI ZR 274/91, NJW 1992, 2626 ff.) erwogen, sie aber jedenfalls nicht für entscheidungserheblich erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Ende der Entscheidung
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