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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.02.2009
Aktenzeichen: V ZR 57/08
Rechtsgebiete: OrtsbürgerRG


Vorschriften:

OrtsbürgerRG § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 20. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in G. . Er und seine Rechtsvorgänger bezogen aus den Wäldern des Beklagten im Waldrevier G. jährlich zwei Klafter (= 2,3 Raummeter) Losholz in Form von Buchenscheitholz. Am 24. Februar 2005 ließ der Beklagte dem Kläger mitteilen, der Holzbezug werde zum Ablauf des Jahres 2005 eingestellt. Hierfür seien wirtschaftliche Gründe, aber auch die Überlegung maßgeblich, dass dem Kläger kein Anspruch zustehe.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten, ihm für das Jahr 2006 kostenfrei zwei Klafter Buchenscheitholz aus den im Revier G. gelegenen Waldungen zur Verfügung zu stellen, und ferner die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten für die Folgejahre. Er stützt sich auf ein Endurteil des hessischen Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg vom 24. Mai 1871, in welchem Berechtigungen zum Bezug von Losholz und von Geschirr-Losholz festgestellt werden. Berechtigt zum Bezug von (allerdings nur einem bzw. einem halben Klafter) Losholz sind danach die Eigentümer bestimmter, in dem Urteil im Einzelnen aufgeführter, dort so genannter "Häuser", wenn sie unter anderem Ortsbürger von G. sind und "zur Klasse früherer fronpflichtiger Untertanen" gehören. Der Beklagte bestreitet den Bestand der Holzberechtigung und die Existenz des Urteils und macht ferner geltend, das Recht sei abgelöst, jedenfalls aber durch das hessische Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 467 - fortan Ortsbürgerrechtsgesetz, OrtsbürgerRG) aufgehoben worden. Widerklagend beantragt er die Feststellung, dass dem Kläger kein Anspruch auf jährlichen kostenfreien Bezug von zwei Klafter Losholz aus seinen Wäldern im Revier G. zusteht.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Meinung des Berufungsgerichts kann offen bleiben, ob die von dem Kläger geltend gemachte Losholzberechtigung wirksam entstanden ist und ob sie bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuches fortbestanden hat. Auf den Kläger jedenfalls sei sie nicht übergegangen. Bei der Losholzberechtigung handele es sich nämlich um ein Nutzungsrecht von Ortsbürgern. Das ergebe sich daraus, dass die Eigentümer der losholzberechtigten Grundstücke von ihrer Berechtigung nur Gebrauch machen dürften, wenn sie Ortsbürger von G. seien. Die Nutzungsrechte der Ortsbürger hätten aber nach § 2 Abs. 1 OrtsbürgerRG nur denjenigen zugestanden, die sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1963 innegehabt hätten. Nach § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG finde ein Nachrücken in die Nutzungsrechte nicht mehr statt. Das schließe eine Berechtigung des Klägers aus.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

1.

Hierfür kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage das Holzbezugsrecht entstanden ist und ob es bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestanden hat. Offen bleiben kann auch, ob es sich hierbei um eine schuldrechtliche oder um eine dingliche Rechtsposition handelt. Nicht entschieden zu werden braucht schließlich, ob das Recht bei Annahme einer dinglichen Rechtsposition an eine bestimmte Person gebunden war oder ähnlich wie eine Grunddienstbarkeit mit den holzbezugsberechtigten Häusern verbunden und mit dem Eigentum an dem Haus auf den Kläger übergegangen ist. Die Voraussetzungen für seine Ausübung lassen sich heute jedenfalls nicht mehr herstellen.

2.

Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG.

a)

Nach dieser Vorschrift findet von ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1963 an ein Nachrücken in die Nutzungsrechte von Ortsbürgern nicht mehr statt. Unmittelbar betrifft das nur Nutzungsrechte von Ortsbürgern an kommunalem Vermögen. Die Vorschrift gilt indessen nach § 5 Satz 1 OrtsbürgerRG für Nutzungsrechte von Ortsbürgern an Vermögensgegenständen Dritter entsprechend, wenn die Nutzungsrechte den Berechtigten oder ihren Rechtsvorgängern in ihrer Eigenschaft als Ortsbürger oder Einwohner einer Gemeinde eingeräumt worden sind und sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Berechtigten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. An einer entsprechenden Überprüfung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil das hessische Ortsbürgerrechtsgesetz Landesrecht ist und es nur in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts, nämlich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, gilt. Im vorliegenden Fall geht es nämlich um die nach revisiblem Recht zu beurteilende und deshalb einer revisionsrechtlichen Prüfung zugängliche (BGHZ 118, 295, 299 ; Münch-Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rdn. 11) Vorfrage nach der Auslegung der Losholzberechtigung. Außerdem hat das Berufungsgericht § 5 Satz 1 Halbsatz 2 OrtsbürgerRG außer Betracht gelassen, wonach die Anwendung des § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG auf Nutzungsrechte von Ortsbürgern an Vermögensgegenständen Dritter von einer weiteren Voraussetzung abhängig ist, die hier nicht gegeben ist. Auch ein solcher Fehler ist revisibel (Senat, BGHZ 24, 159, 164 ; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, III ZR 133/95, NJW 1996, 3151 f.).

b)

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen hessischen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den in § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG angesprochenen Nutzungsrechten der Ortsbürger um subjektivöffentliche Rechte handeln muss (so hess. StGH, ESVGH 17, 18 ff.). Es nimmt an, dass das Holzbezugsrecht ein solches subjektivöffentliches Recht darstellt. Das wiederum leitet es aus dem Umstand ab, dass die Eigentümer der holzbezugsberechtigten Grundstücke das Bezugsrecht nur ausüben dürfen, wenn sie Ortsbürger von G. sind. Diese Auslegung des Bezugsrechts durch das Berufungsgericht ist, weil das Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist (dazu Senat, BGHZ 37, 147, 149 ; 92, 351, 355 ; Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703), revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (dazu: BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425, 426; Senat , Urt. v. 26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395; Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242). In diesem Rahmen ist sie aber zu beanstanden, weil das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat.

c)

Die Losholzberechtigung setzt zwar voraus, dass die Eigentümer der zum Bezug berechtigten Grundstücke Ortsbürger von G. sind. Es trifft ferner zu, dass ein Nutzungsrecht im Sinne dieser Vorschriften auch dann vorliegen kann, wenn es nicht allen Gemeindebürgern zusteht, sondern nur einzelnen Gruppen von ihnen. Grundlage dieses Holzbezugsrechts ist aber nach dem Urteil des Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg nicht die Ortsbürgerschaft, sondern das holzbezugsberechtigte "Haus". Außerdem bestimmt sich die Ausübung dieses Bezugsrechts nicht allein nach der Ortsbürgerschaft, sondern entscheidend danach, ob der Eigentümer des bezugsberechtigten Hauses zu der Klasse der früher fronpflichtigen Untertanen gehört. Diese Fronpflicht muss auch nicht etwa gegenüber der Ortsgemeinde bestanden haben, sondern gegenüber den Vorfahren des Beklagten als den damaligen Leibherren. Beides sind keine Kategorien, nach denen Nutzungsrechte in einer Kommune an die Gemeindebürger ausgegeben oder zugeteilt werden.

d)

Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG nach § 5 Satz 1 OrtsbürgerRG auf Nutzungsrechte von Ortsbürgern an Privatgrundstücken nur anwendbar ist, wenn sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Berechtigten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2005 ergibt, haben die nach dem Urteil Berechtigten ihre Rechte gegenüber dem Beklagten selbst ausgeübt. Eine Zuteilung des Holzes durch Stellen der Gemeinden, wie sie etwa in § 6 des Gesetzes über die Abgabe von Losholz aus den Staatswaldungen in den ehemals kurhessischen Landesteilen vom 8. April 1952 (GVBl. S. 93) vor dessen Außerkrafttreten am 22. Dezember 2007 (gemäß Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007, GVBl. I S. 911) vorgesehen war, oder eine andere Form der Beteiligung kommunaler Stellen an der Ausübung der Berechtigung hat nicht bestanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ortsrecht von G. hierzu Vorschriften enthält oder in G. ortsrechtliche Gewohnheiten dazu bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass der in dem Urteil festgelegte Kreis der Berechtigten inhaltlich ortsrechtlichen Vorschriften oder Gewohnheiten folgte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das Abstellen auf bestimmte Grundstücke sowie darauf, dass ihr Eigentümer zu der Klasse der früher fronpflichtigen Untertanen gehörte, lässt dies auch nicht erwarten. Denn die für die Berechtigung und die Ausübung maßgeblichen Kriterien sind der Zuteilung subjektivöffentlicher Rechte in einer Kommune fremd. Dies schließt einen Rechtsverlust des Klägers nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG aus.

3.

Das Urteil stellt sich aber aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO). Ein Holzbezugsrecht des Klägers scheitert nämlich daran, dass das für die Ausübung entscheidende Bestandsmerkmal der Zugehörigkeit "zur Klasse der früher fronpflichtigen Untertanen" heute nicht mehr erfüllt werden kann.

a)

Diese Voraussetzung für die Ausübung der Bezugsberechtigung ist nämlich nicht schon dann erfüllt, wenn der heutige Eigentümer eines bezugsberechtigten Hauses Nachfahre eines früheren Eigentümers dieses Hauses ist, der vor dem 1. Juli 1813 im damaligen Großherzogtum Hessen fronpflichtig war. Ein solches eher formales Verständnis löste sich von dem sachlichen Aussagegehalt dieser Ausübungsvoraussetzungen und führte dazu, dass die Bezugsberechtigung im Ergebnis nur von einer genealogischen Zufälligkeit in der Familiengeschichte des gegenwärtigen Eigentümers abhinge. Welchen Sinn eine solche Regelung haben soll und was die Vorfahren des Beklagten dazu veranlasst haben kann, darauf abzustellen, hat der Kläger nicht dargelegt. Eine plausible Erklärung findet diese Ausübungsvoraussetzung jedenfalls auf der Grundlage des vorgelegten Urteils des Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg nur, wenn der sachliche Aussagegehalt der Bezugsnahme auf die frühere Fronpflicht berücksichtigt wird. Dann nämlich zeigt die Ausübungsvoraussetzung, dass auch die Einräumung der Losholzberechtigung, wie die der im gleichen Urteil ausgesprochenen, auf der Losholzberechtigung aufbauenden Geschirr-Losholzberechtigung (zu dieser Senat , Urt. v. 13. Juni 2008, V ZR 132/07, [...]), kein Akt der Freigiebigkeit der Vorfahren des Beklagten war, sondern einem Bedürfnis diente. Dieses Bedürfnis kann bei der hier zu beurteilenden Losholz-Berechtigung nur darin gesehen werden, den früher fronpflichtigen Eigentümern der bezugsberechtigten Häuser einen Ausgleich für die bei Aufhebung der Fronpflicht entstehenden Belastungen zu geben.

b)

Diese Belastungen ergaben sich daraus, dass die Fronpflicht im Gebiet des früheren Großherzogtums Hessen, in dem G. liegt, durch § 1 Abs. 1 des (Großherzoglich hessischen) Gesetzes, die Aufhebung der Leibeigenschaft und die dem Leibherrn zu leistende Entschädigung betreffend, vom 25. Mai 1811 (Archiv der Großherzoglich hessischen Gesetze und Verordnungen, Bd. 1, 1834 S. 631) zum Ablauf des 30. Juni 1813 nicht, wie der Beklagte meint, entschädigungslos aufgehoben worden ist. Die früher fronpflichtigen Bürger hatten dem Leibherrn vielmehr nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1811 für den Verlust der Frondienste eine Entschädigung nach näherer Maßgabe von § 4 des Gesetzes zu zahlen. Hierüber hatte sich der Leibherr mit den fronpflichtigen Bürgern zu verständigen (nach § 3 des Gesetzes). Eine solche Verständigung sollte zwar nach § 18 des Gesetzes zu einer endgültigen Aufhebung der aus der Leibeigenschaft folgenden wechselseitigen Pflichten führen und das Entstehen vergleichbarer langfristiger Verpflichtungen vermeiden. Das schloss aber nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Aufhebung der Fronpflicht längerfristige Verbindlichkeiten oder Berechtigungen begründet wurden. Dazu konnte auch eine Vereinbarung gehören, den früher fronpflichtigen Bürgern zum Ausgleich für die Ablösung der Fronpflicht die Entnahme von Losholz zu gestatten.

c)

Ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zwischen den Vorfahren des Beklagten und den ihm früher fronpflichtigen Bürgern in G. getroffen worden sind, ist nicht vorgetragen und auch nicht festzustellen. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Aus der Bezugnahme auf die Aufhebung der Fronpflicht in den Bedingungen für die Ausübung des Holzbezugsrechts ergibt sich, dass die Eigentümer der grundsätzlich holzbezugsberechtigten Grundstücke nur dann zum Holzbezug berechtigt sind, wenn noch irgendein Zusammenhang zu der Aufhebung der Fronpflicht im Großherzogtum Hessen im Jahre 1813 hergestellt werden kann.

d)

Dass das der Fall wäre, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Es liegt auch fern. Die Aufhebung der Fronpflicht lag bei Beendigung des Holzbezugs durch den Beklagten zum Ablauf des 31. Dezember 2005 mehr als 190 Jahre zurück. Auch seit dem Urteil des Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg vom 24. Mai 1871 waren schon mehr als 130 Jahre verstrichen. Der historisch einmalige Vorgang der Abschaffung der Leibeigenschaft war nach diesem langen Zeitraum endgültig abgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Zusammenhang etwa eingeräumten Berechtigungen ihren Zweck, entgangene Dienste und Berechtigungen auszugleichen, wie er in den in dem Urteil des Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg vom 24. Mai 1871 festgestellten Bedingungen zum Ausdruck kommt, noch nicht vollständig erreicht haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Heute gibt es keinen Grundstückseigentümer mehr, der aus der Aufhebung der Leibeigenschaft im Jahre 1813 noch Rechte ableiten und damit einer Klasse früher fronpflichtiger Untertanen zugerechnet werden könnte. Das Holzbezugsrecht, auf das sich der Kläger beruft, kann damit heute jedenfalls nicht mehr ausgeübt werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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