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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: V ZR 58/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Revisionsklägers, den Wert der Beschwer aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2000 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit bemißt sich der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205). Maßgebend ist der Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks des Revisionsklägers durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit mindert (Senat aaO, 207). Hierzu trägt der Beklagte nichts vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, daß eine Wertminderung in Höhe des Verkehrswerts der Grundstücksfläche, auf der sich der Anbau befindet, eintritt, zumal die Grunddienstbarkeit den Beklagten nicht von der Nutzung des gesamten Anbaus ausschließt.
Ende der Entscheidung
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