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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: V ZR 59/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. März 2005 war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Der Antrag der Beklagten, ihr für die (erneute) Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen, weil nicht dargelegt worden ist, daß die für eine juristische Person geltenden besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sind.
Der mit Schreiben vom 21. April 2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und nicht mit der versäumten Prozeßhandlung verbunden worden ist (§ 236 Abs. 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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