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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: V ZR 60/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 15. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2009 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit die Kläger den Antrag auf Rückübertragung des veräußerten Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 1.200.000 EUR weiterverfolgen.

Im übrigen wird die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstand soweit die Gerichtsgebühren 160.000 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 1.360.000 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Klägern nur in Höhe von 12 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

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