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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: V ZR 64/08
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26
ZPO § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 EUR.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1.

Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. BGHZ 57, 301, 302 ; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368).

a)

Die Beschwer der Kläger durch die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 9.000 EUR ist durch den bezifferten Klageantrag festgelegt. Dieser Betrag ist für die Bestimmung von Streitwert und Beschwer auch dann maßgebend, wenn das wirtschaftliche Interesse der Kläger anders zu bewerten sein sollte (vgl. Schumann, NJW 1982, 1257, 1258).

b)

Dem weiteren Antrag auf Bestätigung der Vollmacht des für den Beklagten beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages handelnden Mitarbeiters des Auktionshauses ist kein eigenständiger Wert zuzumessen, weil die Erklärung nur die förmlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Kaufvertrages hat herbeiführen sollen und das Interesse der Kläger (Verkäufer) an dem Zustandekommen des Vertrages nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis zu bemessen ist.

aa)

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, dass die Kläger mangels entsprechender Kapazitäten kein Interesse daran hätten, den Wert des Grundstücks erhöhende Aufwendungen durch Teilabbruch des alten Gebäudes unter Sicherung der Straßenfassade und des Giebels zum Nachbarhaus in einer Höhe von 35.697,92 EUR gemäß dem von ihr vorgelegten Angebot vorzunehmen, mag das richtig sein, ist jedoch für die Bestimmung des Werts der Beschwer der Kläger nicht ausschlaggebend.

bb)

Diese bemisst sich nach dem Wert des durch die Klage bestimmten Streitgegenstands (§ 2 ZPO). Für die Bestimmung dieses Wertes ist das in den Klageanträgen zum Ausdruck kommende Interesse und nicht ein weitergehender wirtschaftlicher Nutzen maßgebend, den der Kläger durch den Prozessgewinn erreicht (Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rdn. 6; Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 15). Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt haben die Kläger in ihrer Erwiderung auf die von dem Beklagten erhobene Streitwertbeschwerde zutreffend hingewiesen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr vorgetragenen Vorteile, die sich daraus ergäben, dass man sich nach einer Veräußerung an den Beklagten nicht mehr um dieses Grundstück kümmern müsste, sondern seine betrieblichen Ressourcen anders einsetzen könnte, wären ein solcher mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Prozessgewinn, der nicht den Wert des Streitgegenstands bestimmt. Im Übrigen entspräche dieser Vorteil auch nicht den im Angebot ausgewiesenen Kosten für den Teilabriss des Gebäudes.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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