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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.2001
Aktenzeichen: V ZR 65/00
Rechtsgebiete: KO, BGB, ZPO


Vorschriften:

KO § 63 Nr. 1
KO § 226 Abs. 1
KO § 226 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 197
BGB § 201
BGB § 208
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 65/00

Verkündet am: 29. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu mehr als 262.667 DM verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 19. November 1998 zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Mutter des Klägers und der Beklagte waren Miteigentümer verschiedener Grundstücke, über die sie sich mit notariellem Vertrag vom 11. November 1981 auseinandersetzten. Für den Kläger wurde in diesem Vertrag ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 400.000 DM nebst 12 % Fälligkeitszinsen begründet. Die Fälligkeit trat am 1. Oktober 1983 ein. Nach mehrfachen Übertragungen und Rückübertragungen ist der Kläger seit dem 25. März 1998 wieder Inhaber der Forderung.

Am 20. Mai 1986 war über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden. In diesem Verfahren meldete der Kläger die Forderung nebst Zinsen seit dem 1. Dezember 1983 mit dem Zusatz, daß der Anspruch an die D. Bank abgetreten sei, an. Ende 1993 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.

Im Rahmen eines Kaufvertrages zur Verwertung gemeinsamer Grundstücke trafen die Parteien am 2. November 1995 die Feststellung, daß der Beklagte bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Vertrag vom 11. November 1981 weder die Hauptforderung beglichen noch Zinsen gezahlt habe. Die Zinsen für 1995 zahlte der Beklagte aus dem ihm zustehenden Kaufpreisanteil aus dem Vertrag vom 2. November 1995. 1997 zahlte er die Hauptforderung sowie die Zinsen für 1994 und 1996 sowie 4.000 DM an Zinsen für Januar 1997.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1993 (492.000 DM) verlangt. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr für den Zeitraum ab 1. Dezember 1983 in Höhe von 484.000 DM stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, die der Senat nur wegen eines Betrages von 221.333 DM (Zinsen für die Zeit von der Konkurseröffnung bis Ende 1990) angenommen hat. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, die Verjährung der Zinsrückstände ab 1. Dezember 1983 sei durch die entsprechende Anmeldung im Konkursverfahren unterbrochen worden. Die Unterbrechung habe mit Veröffentlichung des Konkursaufhebungsbeschlusses am 31. Dezember 1993 geendet, die Verjährung sei dann aber rechtzeitig vor ihrem Eintritt durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides am 22. Dezember 1997 erneut unterbrochen worden.

II.

Der Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu den Unterbrechungstatbeständen durch Nichtannahme der Revision im Grundsatz gebilligt. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht - worauf die Revision zu Recht hinweist - allerdings insoweit, als es um den Zinszeitraum von der Konkurseröffnung an bis Ende 1990 geht.

1. Die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren konnte eine Verjährungsunterbrechung nur hinsichtlich der Zinsforderungen bewirken, die Gegenstand des Konkursverfahrens waren (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das aber waren nach § 63 Nr. 1 KO nur die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelaufenen Zinsen. Nur diese stellen anmeldbare Konkursforderungen dar. Die während des Konkursverfahrens und später entstandenen Zinsforderungen werden von der Anmeldung nicht erfaßt. Die Verjährung wird folglich auch nicht unterbrochen (Kuhn/Uhlenbrock, KO, 11. Aufl., § 25 Rdn. 10; Jaeger/Lent/Weber, KO, 8. Aufl., § 63 Rdn. 1; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 25 Rdn. 45).

Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, daß die Ausklammerung der laufenden Zinsen aus dem Konkursverfahren letztlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhe, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. Jedenfalls nimmt § 63 Nr. 1 KO die seit der Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden Zinsen aus dem Verfahren aus und erlaubt dem Gläubiger die unmittelbare Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Gemeinschuldner persönlich (BGHZ 134, 195, 198 m.w.N.). Von § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden sie dann aber auch nicht erfaßt.

Daß der Gesetzgeber das anders hätte regeln können, zeigt - worauf die Revisionserwiderung des weiteren hinweist - die Ausnahmevorschrift des § 226 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 KO (Zinsen im Nachlaßkonkurs) und die jetzige Regelung in der Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Das berechtigt aber nicht zu einer entsprechenden Auslegung des § 63 Nr. 1 KO gegen den klaren Wortlaut und den Willen des damaligen Gesetzgebers, der das Problem - wie gerade die Ausnahmevorschrift des § 226 Abs. 2 Nr. 1 KO zeigt - gesehen, aber anders geregelt hat.

2. Das hat zur Folge, daß die Zinsforderungen, die nach der Konkurseröffnung und bis Ende 1990 fortlaufend entstanden sind, nach §§ 197, 201 BGB verjährt sind; denn erst das in dem Grundstückskaufvertrag vom 2. November 1995 liegende Anerkenntnis der Zinsforderung dem Grunde nach konnte nach § 208 BGB zu einer erneuten Unterbrechung führen. Zu diesem Zeitpunkt war hinsichtlich des vorgenannten Zeitraums jedoch Verjährung eingetreten.

Die Revisionserwiderung verkennt nicht, daß das Anerkenntnis die bereits verjährten Ansprüche nicht erfaßt (st. Rspr. des BGH, vgl. Urt. v. 9. Oktober 1986, I ZR 158/84, NJW-RR 1987, 288, 289; Urt. v. 27. Juni 1990, IV ZR 115/89, BGHR BGB § 208 Anerkenntnis 3; Urt. v. 21. November 1996, IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517). Sie meint aber, das Anerkenntnis sei als Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufzufassen. Dem ist nicht zu folgen. Weder der Wortlaut des Anerkenntnisses noch die vorgetragenen Umstände lassen auf einen solchen Verzicht schließen. Das Anerkenntnis enthält nur den - zutreffenden - Hinweis darauf, daß dem Kläger nach dem Ursprungsvertrag 12 % Zinsen seit Oktober 1983 zustehen, und es legt fest, daß die Zahlung von 48.000 DM die Ansprüche des Klägers auf die Zahlung der Hauptschuld von 400.000 DM und "etwaiger weiterer Zinsen" unberührt läßt. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß sich der Beklagte mit diesem Anerkenntnis zugleich des Rechts der Verjährungseinrede begeben wollte. Daran ändert auch nichts der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag des Klägers, es habe sich um ein "umfassendes Anerkenntnis" gehandelt. Zur Frage eines Einredeverzichts trägt dieser Vortrag nichts bei. Weiterem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung war nicht nachzugehen, da es an einer ordnungsgemäß erhobenen Gegenrüge fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO:

Ende der Entscheidung

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