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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.1998
Aktenzeichen: V ZR 65/97
Rechtsgebiete: VermG, Berliner Liste 1
Vorschriften:
VermG § 1 | |
Berliner Liste 1 |
a) Die Auslegung der lfd. Nr. 447 der Ost-Berliner Konfiskationsliste 1 ("Berliner Bürgerbräu AG. Berlin-Friedrichshagen, Müggelseedamm 164 [deutsche Anteile enteignet]") dahin, daß das Unternehmen selbst nicht Gegenstand der Enteignung war, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Im Zusammentreffen der dauernden Inbesitznahme eines Grundstücks durch die DDR, der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch deren Rechtsträger und der Dokumentation von Volkseigentum im Grundbuch konnte der Wille zum freien konfiskatorischen Eigentumsentzug zum Ausdruck kommen (im Anschluß an Sen.Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83 u. Sen.Urteil v. 24. April 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475).
BGH, Urt. v. 16. Oktober 1998 - V ZR 65/97 - Brandenburgisches OLG LG Potsdam
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 16. Oktober 1998
Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 1996 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 31. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
In der "Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1)" vom 9. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin S. 43) ist unter lfd.Nr. 447 vermerkt:
"Berliner Bürgerbräu AGBerlin-Friedrichshagen Müggelseedamm 164 (deutsche Anteile enteignet)"
Die Berliner Bürgerbräu AG war 1935 aus einer Genossenschaft hervorgegangen. Aktionäre waren R. E. und H. H., weiteres Aktienkapital befand sich in Streubesitz. R. E. traf am 25. März/6. April 1945 mit seinem Sohn J. F., der amerikanischer Staatsbürger geworden war, eine Vereinbarung, nach der er ihm seine sämtlichen Aktienbeteiligungen an deutschen Unternehmen übertrug.
Die Berliner Bürgerbräu AG wurde auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehem. DDR - RVJ - Bd. IV Dok. I 35) in Verwaltung genommen und seit 1946 von verschiedenen Treuhändern verwaltet. Im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Mitte, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befand, ist unter dem 30. Mai 1949 vermerkt, daß die deutschen Anteile aufgrund des Enteignungsgesetzes vom 8. Februar 1949 in das Eigentum des Volkes übergegangen und die Firma erloschen sei. In das Handelsregister Charlottenburg, in dem die Firma ebenfalls geführt wurde, wurde ein Hinweis auf die Eintragung beim Amtsgericht Berlin-Mitte aufgenommen.
Ein Rechtsträgernachweis des Rats des Bezirks P. vom 11. März 1953 weist als bisherigen Eigentümer zweier Grundstücke in P. -N. die Berliner Bürgerbräu AG sowie mit Wirkung vom 1. Januar 1953 den Rat der Gemeinde N. -F. als Rechtsträger aus. Als Grund der Veränderung wird das Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 und die Eintragung unter Nr. 447 in der Liste 1 angegeben. Am 20. März 1953 wurde aufgrund eines Ersuchens des Rats des Bezirks P. und des Rechtsträgernachweises in das Grundbuch Eigentum des Volkes mit der Rechtsträgerschaft der Gemeinde eingetragen. Letzter Rechtsträger war der VEB S. P., aus ihm ist die Beklagte hervorgegangen. Die Beklagte ist aufgrund eines Vermögenszuordnungsbescheids vom 22. April 1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei mit der Berliner Bürgerbräu AG identisch. Diese sei Eigentümerin der beiden Grundstücke in P.-N. gewesen und habe das Eigentum nicht verloren. Sie hat die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und auf Herausgabe der Grundstücke in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung fort. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Berliner Bürgerbräu AG fortbestehe und mit der Klägerin identisch sei. Die Gesellschaft habe die streitigen Grundstücke aufgrund eines Kaufvertrages im Jahre 1935 erworben. Der Rechtsträgernachweis und die Eintragung des Volkseigentums im Grundbuch hätten nicht zum Verlust des Eigentums geführt. Das Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 in Verbindung mit der dazu bekannt gegebenen Liste 1 habe nur den deutschen Aktienbesitz, nicht dagegen das Unternehmen selbst zum Gegenstand gehabt. Dies habe dem SMAD-Befehl Nr. 104 in Verbindung mit der sogen. Dratwinschen Instruktion vom 17. November 1947 entsprochen, wonach Vermögenswerte, an denen Ausländer zu mehr als 50 v.H. beteiligt waren, treuhänderisch verwaltet, nicht aber enteignet werden sollten. Durch die wirksame Anteilsübertragung auf J. F. E. sei die Berliner Bürgerbräu AG zu mehr als 50 v.H. in Auslandsbesitz gewesen.
Dies bekämpft die Revision mit Erfolg.
II.
Dem Berufungsurteil fehlt allerdings nicht bereits deshalb die Grundlage, weil die Beklagte Begünstigte des Vermögenszuordnungsbescheids vom 22. April 1993 ist. Die von der Präsidentin der Treuhandanstalt nach § 4 VZOG getroffene Entscheidung ist gegenständlich auf die Frage beschränkt, auf welche durch Umwandlung volkseigener Wirtschaftseinheiten nach § 11 Abs. 1 THG entstandene Kapitalgesellschaft die Grundstücke - wenn sie sich in Volkseigentum befanden - gemäß § 11 Abs. 2 THG übertragen worden sind. Das Eigentum Dritter wird durch den Bescheid nicht berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG). Der Bescheid entfaltet mithin, anders als ein Restitutionsbescheid nach dem Vermögensgesetz (vgl. Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, ZfIR 1998, 474), keine Tatbestandswirkung im Rechtsstreit des Dritten um sein Eigentum.
III.
1. Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß es bei der Entscheidung über den Grundbuchberichtigungs- und Herausgabeanspruch zu prüfen hatte, ob die Grundstücke der Klägerin Gegenstand einer Enteignung waren (Senatsurt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89; Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZR 8/96, WM 1998, 83). War dies nicht der Fall, so konnten die Ansprüche aus §§ 894, 985 BGB weder durch das Vermögensgesetz verdrängt werden, noch konnten sie durch den dem fehlerhaft begründeten Volkseigentum verliehenen Bestandsschutz (Art. 237 § 1 EGBGB) erlöschen. Denn das Vermögensgesetz verdrängt zivilrechtliche Ansprüche nur dann, wenn ein Restitutionstatbestand erfüllt ist (Senatsurt. v. 14. Februar 1997, V ZR 312/95, WM 1997, 775) oder die Restitution nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist (zu § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG: Senat BGHZ 131, 169). Das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz hat mit der Bestandsschutzregelung zwar das Scheitern von Enteignungen (Senat BGHZ 129, 112) in bestimmtem Umfang für unbeachtlich erklärt, nicht aber die Enteignungswirkung auf Gegenstände erstreckt, die von dem Enteignungsakt nicht erfaßt waren (zu den Zwecken des Bestandsschutzes vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags vom 20. März 1997, BT-Drucks. 13/7275, S. 35 ff, 41; Plenarprotokoll 13/166 v. 20. März 1997, S. 15030 ff; vgl. ferner Czub, VIZ 1997, 561, 565, der bei bloß faktischen Enteignungen den Bestandsschutz verneint; demgegenüber Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997, 581, 583, der die Grenze dort zieht, wo der staatliche Wille zur Eigentumsentziehung endet). Unerheblich ist es demgegenüber, soweit das Vermögensgesetz gilt, ob die Enteignung rechtlich auch wirksam war (vgl. Senatsurt. v. 7. Juli 1995, V ZR 243/94, WM 1995, 1730); sonst ist nach Art. 237 § 1 EGBGB zu prüfen, ob der Fehler zu beachten ist.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Eintrag lfd.Nr. 447 der Liste 1 zu dem Berliner Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 ("Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten", VOBl. Groß-Berlin I S. 347) gegeben hat. Bereits der Wortlaut der Bekanntmachung bietet kaum Anlaß zum Zweifel daran, daß die Aktiengesellschaft als solche nicht Gegenstand der Einziehung zum Volkseigentum war. Zutreffend sind auch die Überlegungen zum systematischen Aufbau der Liste, die bis zur lfd.Nr. 446 Gesellschaften ohne einschränkende Vermerke anführt, ab Nr. 447 bis Nr. 464 dagegen durchgehend den Zusatzvermerk enthält, nur die deutschen Anteile seien enteignet. Dies entsprach, worauf das Berufungsurteil ebenfalls zu Recht abhebt, dem damaligen Besatzungsrecht. Bereits die Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats vom 20. September 1945 (ABl Nr. 1, S. 8 ff) verbot den entschädigungslosen Entzug von Vermögenswerten, die sich im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen befanden. Das Verbot schlug sich in dem Beschlagnahmebefehl der sowjetischen Militäradministration Nr. 124 und dem sie ergänzenden Befehl Nr. 104 vom 4. April 1946 (Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Sammelheft 1, SWA-Verlag Berlin 1946) nieder, die für ausländisches Eigentum eine von der Sequestration verschiedene, zeitweilige Schutzverwaltung der Militäradministration vorsahen; wegen der Anwendung dieser Anordnungen auf Ost-Berlin vgl. Verlautbarung der Alliierten Kommandantur der Stadt Berlin vom 23. August 1945 (Sammelheft 1 aaO). Die sog. Dratwinsche Instruktion vom 17. November 1947 (RVI Band IV Dok. I 49 a) untersagte ausdrücklich die Enteignung ausländischer Vermögenswerte. Diesen und anderen Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht ein generelles und ausnahmsloses Enteignungsverbot zugunsten des Auslandsvermögens entnommen (BVerwGE 96, 183, 186 f). Eine klare Willensäußerung der Besatzungsmacht hat es allerdings für den hier vorliegenden Fall sog. mittelbar ausländischen Eigentums (deutsches Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung) verneint (BVerwGE aaO; Beschl. v. 16. Oktober 1996, ZOV 1997, 45, auch für ausschließlich ausländisches Anteilskapital). Die Unklarheit über den Willen der Besatzungsmacht schloß es indessen nicht aus, daß deutsche Stellen im Besatzungsgebiet sich (zunächst) darauf beschränkten, deutschen Anteilsbesitz zu enteignen, das Unternehmen selbst aber von der enteignenden Maßnahme ausnahmen. Dies kam umso mehr in Frage, als ausländische Teilhaber, Aktionäre und Mitinhaber durch die Schutzverwaltung an der Einflußnahme auf die Unternehmensführung und der Teilnahme am etwaigen Unternehmensgewinn faktisch ausgeschlossen waren. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts wird zusätzlich durch die Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 14. Dezember 1951 (VOBl. I S. 565) gestützt, die inhaltlich die Dratwinsche Instruktion aufgriff (Mitschke/Werling, ZOV 1993, 12, 16). Nach § 1 der Verordnung wurde Vermögen, das ganz oder teilweise Ausländern gehörte oder unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluß von Ausländern stand, in Verwaltung und Schutz genommen. Die Verwaltung des ausländischen Vermögens wurde nach § 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung für wirtschaftliche Unternehmen, die Ausländern gehörten oder an denen Ausländer ganz oder überwiegend beteiligt waren, den zuständigen Fachministerien der DDR oder der Abteilung Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin übertragen. Die zu der Verordnung ergangenen Durchführungsbestimmungen vom 23. Oktober 1952 (VOBl. I S. 519) verdeutlichten die Anordnung dahin, daß das Vermögen inländischer juristischer Personen in Verwaltung zu nehmen war, wenn mindestens die Hälfte der Anteile (Aktien, GmbH-Anteile usw.) sich in Händen von Ausländern befanden (§ 2 Abs. 1); bei ausländischen Minderheitsbeteiligungen erstreckte sich die Verwaltung auf die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der ausländischen Betroffenen (Abs. 3). Die Auslegung der in der Liste 1 getroffenen Anordnung durch das Berufungsgericht, wonach die Aktiengesellschaft als solche in Schutzverwaltung verblieb, geht mithin mit dem nach Abschluß der Listenenteignungen (Freigabeliste Nr. 4 vom 14. November 1949 und Liste 5 vom 25. Mai 1950) geäußerten gesetzgeberischen Willen des Ost-Berliner Magistrats konform (vgl. auch die Dokumentation bei Schnabel/Tatzkow, VIZ 1997, 27).
3. Mit Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsurteil die weitere Entwicklung der Verhältnisse nach Gründung der DDR am 7. Oktober 1949, die Ost-Berlin als Hauptstadt in Anspruch nahm, nur unvollständig würdigt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kennzeichnet die Lage des Auslandsvermögens nach seiner Übertragung an die DDR dahin, daß dieses Zug um Zug seiner geschützten Stellung entkleidet und schließlich - wie beschlagnahmtes oder sequestriertes Vermögen - ausschließlich entsprechend den volkswirtschaftlichen Interessen der DDR genutzt wurde; von der in der Berliner Verordnung vom 14. Dezember 1951 (ebenso in der für das Gebiet der DDR geltenden, inhaltsgleichen Verordnung vom 6. September 1951, GBl. S. 839) grundsätzlich vorgesehenen, mit dem künftigen Abschluß eines Friedensvertrages verbundenen Rückgabe der Vermögenswerte an die Berechtigten sei im ferneren nicht mehr die Rede gewesen (BGHZ 134, 67, 74). Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Wegen der Entwicklung des Zugriffs während der verschiedenen historisch-politischen Phasen der DDR und wegen der dabei verwendeten Instrumente wird auf Mitschke/Werling, ZOV 1993, 12 Bezug genommen (vgl. auch von Bargen, ZOV 1994, 454; Heinemann, ZOV 1997, 79; allgemein: Schweisfurth, BB 1991, 281). Der Fortbestand privater Kapitalgesellschaften mit volkseigener Beteiligung war ein Fremdkörper im System der sozialistischen Wirtschaft, welches auf volkseigenen, genossenschaftlichen und gesellschaftlichen Wirtschaftseinheiten beruhte (zu den Eigentumsformen vgl. § 18 ZGB). Der Überführung der nach den Enteignungsgesetzen der sowjetischen Besatzungszone und den vorwiegend kalten Enteignungen in der Zeit der sich verfestigenden DDR verbliebenen halbstaatlichen Betriebe in Volkseigentum, mithin dem Abschluß der Sozialisierung der Wirtschaft, dienten die auf den Beschluß des Präsidiums des Ministerrats vom 9. Februar 1979 zurückgehenden "freiwilligen" Betriebsübertragungen; sie liegen dem Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG zugrunde.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits bedarf es allerdings keiner abschließenden Klärung, ob und wann die Berliner Bürgerbräu AG, worüber die Parteien streiten, in Volkseigentum überführt wurde. Für die Grundstücke, die Gegenstand des Berichtigungs- und Herausgabeanspruchs sind, läßt sich eine Überführung als Einzelvermögenswerte in Volkseigentum für das Jahr 1953 feststellen. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß ein Rechtsträgernachweis oder der Antrag auf Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch keine gesetzlichen Instrumente der Enteignung waren, sondern deren Vollzug und Dokumentation dienten (Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89; v. 29. März 1996, BGHZ 132, 245). Wie der Senat in neuerer Zeit aber auch entschieden hat (Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; vgl. auch Urt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475 f) konnten sie im Einzelfall gleichwohl Anzeichen eines konstitutiven Enteignungswillen sein. Dieser konnte sich von der im Eintragungsersuchen angegebenen Rechtsgrundlage, hier der Listenenteignung der Unternehmensanteile, lösen und zum Ausdruck freier konfiskatorischer Machtausübung, im Streitfalle zugunsten eines betriebsfremden Rechtsträgers, werden. Hiervon ist der Senat in der Entscheidung vom 30. Oktober 1997 für den Fall des Zusammentreffens der dauernden Inbesitznahme des Objektes durch den Staat, der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch diesen und der Dokumentation des in Anspruch genommenen Staatseigentums im Grundbuch ausgegangen. So liegen die Dinge auch hier. Allerdings lag in dem früher entschiedenen Falle dem Zugriff eine Regelbeschlagnahme des Unternehmens nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 (Sequestration nach Nr. 1), nicht wie hier, eine Schutzverwaltung (Nr. 2) des herrenlosen/ausländischen Vermögens zugrunde. Dies war für die dort zu treffende Entscheidung, ob die später im Zusammenhang mit den Berliner Konfiskationslisten erfolgte Enteignung der Besatzungsmacht zuzuordnen war, von Bedeutung. Darum geht es hier nicht.
4. Da die Enteignung der streitigen Grundstücke ohne normativen Entschädigungshintergrund erfolgte, ist ein Restitutionstatbestand (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, als Willkürakt gegebenenfalls § 1 Abs. 3 VermG) gegeben. Die zivilrechtlichen Ansprüche, auf die sich die Klage stützt, sind mithin ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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