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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: V ZR 74/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 21. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Das am 16. Januar 2009 verkündete Senatsurteil wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der erste Absatz des Tenors lautet:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 12. März 2008 und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 31. Oktober 2007 aufgehoben.

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