Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: V ZR 76/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welchem Inhalt der Begriff "Rechtsache" im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt, hat das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets zu prüfen; auch wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte, bedürfte ihre Klärung somit nicht der Zulassung der Revision.
Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.