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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: V ZR 77/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 527 | |
ZPO § 269 Abs. 1 aF | |
BGB § 986 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Januar 2001 wird angenommen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, im übrigen wird sie nicht angenommen.
Die Rechtssache hat bezüglich der Nichtannahme keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts stehen §§ 527, 269 Abs. 1 ZPO aF entgegen. Ein Recht zum Besitz ergab sich zwar ursprünglich aus dem Kaufvertrag vom 22. September 1937, erlosch jedoch mit der Veräußerung des Grundstücks durch die Erbin P. des Verkäufers R. § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf diese Konstellation nicht anwendbar.
Soweit die Revision angenommen wird, beruht dies auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Klageerweiterung im Rahmen einer Anschlußberufung (vgl. Senatsurt. v. 26. Oktober 1990, V ZR 122/89, NJW-RR 1991, 510).
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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