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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.01.2000
Aktenzeichen: V ZR 78/99
Rechtsgebiete: EGBGB 1986


Vorschriften:

EGBGB 1986 Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2
EGBGB 1986 Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

Eine entsprechende Anwendung von § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB auf eine unentgeltliche Verfügung des Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform scheidet aus.

BGH, Urt. v. 28. Januar 2000 - V ZR 78/99 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder)


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 78/99

Verkündet am: 28. Januar 2000

Riegel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1999 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 1998 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. März 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Auflassung eines Grundstücks.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war F. P. als Eigentümer eines unbebauten brachliegenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der Bodenreformvermerk war eingetragen.

F. P. verstarb am 6. April 1977. Aufgrund notariell beurkundeten Testaments wurde er von seiner Ehefrau, I. P. , beerbt. Sie verstarb am 10. September 1985. Aufgrund notariell beurkundeten Testaments wurde sie von ihrer Nichte, W. S. , beerbt. W. S. ist nicht zuteilungsfähig. Eine Zuweisung oder Übergabe des Grundstücks im Sinne der Besitzwechselverordnung an sie erfolgte nicht. Unter Vorlage der Testamente von F. und I. P. und der Protokolle ihrer Eröffnung schenkte sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. August 1990 das Grundstück dem Beklagten, ihrem Sohn. Der Antrag auf seine Eintragung als Eigentümer ging am 3. August 1990 beim Grundbuchamt ein. Am 12. Mai 1997 wurde der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.

Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung des Grundstücks und die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus: W. S. sei nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Trotzdem sei ihre Verfügung zugunsten des Beklagten gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wirksam. Da aus dem Schenkungsvertrag vom 1. August 1990 kein Anspruch auf eine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten folge, gehe ihre Haftung aus Art. 233 § 11 Abs. 3, Abs. 4, § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ins Leere. Das bedeute eine Gesetzeslücke, die in entsprechender Anwendung von § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Verpflichtung des Beklagten zu schließen sei, das Grundstück dem Kläger zu übertragen.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Auch ohne die in Art. 233 § 16 Satz 2 EGBGB getroffene Regelung wäre die von W. S. getroffene Verfügung wirksam. Eine entsprechende Anwendung von § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt daher nicht in Betracht.

W. S. hat bei Abschluß des Vertrages vom 1. August 1990 als Berechtigte über das Grundstück verfügt.

Das Eigentum der Begünstigten aus der Bodenreform unterlag einerseits zivilrechtlichen Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen, andererseits war es von den Übertragungsvorschriften der Besitzwechselverordnung öffentlich-rechtlich überlagert. Seine Vererblichkeit war jedoch nicht aufgehoben (grundlegend Senatsurteile v. 17. Dezember 1998, BGHZ 140, 223, 226 ff und V ZR 341/97, WM 1999, 452, 454). Die zivilrechtlichen Beschränkungen und die öffentlich-rechtliche Überlagerung entfielen mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) am 16. März 1990. Fortan konnten die Erben über die ererbten Grundstücke frei verfügen. Die Veräußerung eines Grundstückes aus der Bodenreform durch den Erben eines Begünstigten bedeutete die Verfügung eines Berechtigten.

Art. 233 §§ 11 ff EGBGB holen die von der Volkskammer im Gesetz vom 6. März 1990 unterlassene Regelung für vor Ablauf des 15. März 1990 eingetretene Erbfälle durch die Begründung eines gesetzlichen Anspruchs auf Auflassung nach. Der Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform ist hiernach verpflichtet, das Eigentum an dem betroffenen Grundstück demjenigen zu übertragen, der es in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung erhalten sollte. War das Grundstück in den Bodenfonds zurückzuführen, hat die Auflassung an den Fiskus des Landes zu erfolgen, in welchem es belegen ist. Im Auflassungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterbliebene Zurückführung in den Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132, 71, 77; 136, 283, 289).

Soweit der Erbe vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 über das ererbte Grundstück zugunsten eines Dritten verfügt hat, ist er zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB zumeist nicht in der Lage, weil er die zur Übertragung des Grundstücks auf den nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB Besserberechtigten notwendige Mitwirkung des Dritten nicht erzwingen kann. Er ist regelmäßig unvermögend, den am 22. Juli 1992 gesetzlich entstandenen Anspruch zu erfüllen. Einem Schadensersatzanspruch des Besserberechtigten gegen den Erben steht das Fehlen eines Verschuldens im Zeitpunkt seiner Verfügung entgegen (Senatsurt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, WM 1998, 408 und v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, WM 1999, 1724, 1725). Gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, § 281 Abs. 1 BGB kann der Besserberechtigte jedoch die Abtretung des Anspruchs gegen den Dritten bzw. die Herausgabe des von diesem Geleisteten von dem Erben verlangen, sofern der Erbe im Zusammenhang mit seiner Verfügung eine Forderung gegen einen Dritten erworben oder Leistungen eines Dritten erhalten hat (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 454). Die von Eckert hieran geäußerte Kritik (MünchKomm-BGB/Eckert, 3. Aufl., Art. 233 § 16 EGBGB Rdn. 7, 8) zeigt kein Argument auf, das in den Urteilen des Senats vom 5. Dezember 1997 und 17. Dezember 1998 nicht berücksichtigt ist.

Hat der Erbe das Grundstück vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verschenkt und damit keinen Anspruch auf eine Gegenleistung für seine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums erworben, fehlt es an einem Surrogat, das nach § 281 Abs. 1 BGB herauszugeben ist. Das bedeutet keine Lücke der gesetzlichen Regelung. Es fehlt vielmehr an einer tatsächlichen Voraussetzung, von der die in § 281 Abs. 1 BGB bestimmte Rechtsfolge abhängt. Kann dem Schuldner aus der Zuwendung der Sache an den Dritten kein Vorwurf gemacht werden, ist er gegenüber dem Gläubiger frei, § 275 BGB.

Nach Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 1 EGBGB finden auf den Anspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB die Regeln des Schuldrechts Anwendung. Für den Fall des Unvermögens zur Auflassung sind dies die §§ 275 ff BGB. Diese regeln die Folgen des Unvermögens im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besserberechtigten; einen "Durchgriff" auf einen Dritten lassen sie nicht zu.

Ende der Entscheidung

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