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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2002
Aktenzeichen: V ZR 79/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 320 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Senats vom 14. Juni 2002 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig.
Grundsätzlich unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils nicht der Berichtigung nach § 320 ZPO, denn die in ihm enthaltene Wiedergabe von Parteivortrag besitzt keine urkundliche Beweiskraft (BGH, Beschl. v. 27. Juni 1956, IV ZR 317/55, LM ZPO § 320 Nr. 2; v. 22. Februar 1990, IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320, Revisionsurteil 1). Ein Ausnahmefall, der voraussetzen würde, daß ein unrichtiger Teil nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren Beweiskraft entfalten könnte (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1990, IX ZR 257/88 aaO; v. 9. November 1994, IV ZR 294/93, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 2), liegt nicht vor. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Über den unzulässigen Antrag konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1998, V ZR 224/97, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 3).
Ende der Entscheidung
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