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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: V ZR 80/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 450.264,47 EUR.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat zwar die Grundsätze der Beweislastverteilung verkannt, indem es den Beklagten zu 2 als beweisfällig geblieben für die der Lebenserfahrung widersprechende Behauptung angesehen hat, ihm sei im Jahr 1972 von externen Vertragspartnern nicht mitgeteilt worden, dass sich auf dem Grundstück Sammelbecken für pasteuse Abfälle und Abfallsammelstellen befunden hätten; denn bei der Annahme einer Lebenserfahrung dreht sich die Beweislast nicht um, sondern die Lebenserfahrung muss erschüttert werden. Auch hat das Berufungsgericht mehrfach die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. nur Senat, BGHZ 132, 30, 35 f. ; BGHZ 140, 54, 61 f. ; Senat, Urt. v. 13. Oktober 2000, V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360) entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen und Organisationen, bei denen aufgrund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen "aufgespalten" ist, verkannt; denn es hat rechtsfehlerhaft das durch externe Vertragspartner vermittelte aktenkundige Wissen dem Beklagten zu 2, sodann das Wissen der GbR beiden Beklagten und schließlich Wissen des Beklagten zu 1 von einem Altlastenverdacht dem Beklagten zu 2 zugerechnet.
Aber das alles wirkt sich nicht auf das Entscheidungsergebnis aus. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Erwerber-GbR des Jahres 1972 dieselbe ist wie die Veräußerer-GbR des Jahres 1989. Deren Organe hätten das aktenkundige Wissen aus dem Jahr 1972 vor dem Verkauf im Jahr 1989 abrufen müssen. Dies haben sie nicht getan. Folglich hat die GbR arglistig gehandelt. Dafür haften die Beklagten nach §§ 128, 161 Abs. 1 HGB.
Ende der Entscheidung
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