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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 86/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 24. Juni 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2009 wird auf Kosten der Kläger verworfen, weil die Beschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Revisionsgericht ist nicht das Oberlandesgericht Nürnberg, sondern der Bundesgerichtshof (§ 133 GVG).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.500 EUR.

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