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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: V ZR 90/04
Rechtsgebiete: EV, VZOG, BGB
Vorschriften:
EV Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 | |
VZOG § 11 Abs. 2 | |
VZOG § 16 | |
BGB § 242 Cd |
b) Dieser Ausschluß greift nur gegenüber einem Besitzer, der fiktiver Verfügungsberechtigter ist.
c) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungsberechtigten ist auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu berücksichtigen (Fortführung von BGHZ 149, 380).
d) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis kann nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn der Eigentümer die Vindikationslage im wesentlichen pflichtwidrig selbst herbeigeführt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 26. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung für die Nutzung des ehemaligen Amtsgerichtsgebäudes in B. zu zahlen hat. Das Grundstück war seit 1935 Eigentum des Reichsjustizfiskus. Später wurde es in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war zuletzt die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen. Als die Pädagogische Schule das Objekt 1991 aufgab, nahm es die Beklagte mit Billigung des Landkreises für ihre Verwaltung in Besitz. In der Folgezeit beanspruchten die Beklagte, die Klägerin und das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der Zuordnungsstelle H. des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion M. (Zuordnungsstelle) das Eigentum an dem Grundstück. Die Zuordnungsstelle teilte den Verfahrensbeteiligten, darunter der Beklagten, am 23. Januar 1992 mit, sie beabsichtige, das Grundstück als ehemaliges Reichsvermögen der Klägerin zuzuordnen. Am 26. Februar 1992 setzte sie das Verfahren aus, um eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen abzuwarten, ob Art. 134 Abs. 2 GG auf Art. 21 EV anzuwenden sei. Im September 1992 begann die Beklagte Umbau- und Sanierungsarbeiten im Gesamtumfang von 465.050,49 DM, um das Gebäude für ihre Zwecke herzurichten. Sie brachte zunächst den Schulhort in dem Gebäude unter, später auch eine Begegnungsstätte für ältere Menschen. Am 29. April 1993 setzte die Zuordnungsstelle das Verfahren fort und teilte den Beteiligten mit, sie wolle das Grundstück weiterhin als Reichsvermögen der Klägerin zuordnen. Mit Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993, der der Beklagten am 21. Dezember 1993 zuging, stellte sie das Eigentum der Klägerin fest. Die Beklagte widersprach der Zuordnung.
Am 17. Oktober 1995 beantragte sie bei der Klägerin den Ankauf des Anwesens zu verbilligten Bedingungen, worauf die Klägerin am 1. Juli 1997 mit einem Hinweis auf ihr Eigentum und den daraus folgenden Herausgabeanspruch reagierte. Die Beklagte war nicht in der Lage, den von der Klägerin geforderten Kaufpreis aufzubringen und trug sich mit dem Gedanken, das Objekt aufzugeben. Darüber kam es am 20. Oktober 1997 mit der Klägerin zu einem Gespräch. Am 22. Januar 1998 verlangte die Klägerin die Räumung des Grundstücks und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 13. Dezember 1993 an. Am 31. Dezember 2000 räumte die Beklagte das Grundstück.
Die Klägerin verlangt als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2000 von der Beklagten 115.270,76 € nebst Zinsen. Die Beklagte hält dem die mangelnde Nutzbarkeit des Grundstücks und die von ihr aufgewandten Umbau- und Sanierungskosten entgegen. Diese sind nach der Behauptung der Klägerin für eine andere Nutzung wertlos.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren von dem Berufungsgericht zugelassene Revision, der die Beklagte entgegentritt.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsentschädigung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids nach §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 16 Satz 3 VZOG ausgeschlossen. Diese Vorschriften seien hier anwendbar, weil der Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 1993 erst nach Inkrafttreten dieser Vorschriften bestandskräftig geworden sei. Danach verblieben die Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten. Ob das die Beklagte oder das Land Sachsen-Anhalt sei, könne offen bleiben. Die Klägerin sei es jedenfalls nicht. Für die Zeit danach seien Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwar gegeben. Darauf könne sich die Klägerin aber nicht berufen, weil sie die Beklagte unredlich um ihr Eigentum gebracht habe. Nach den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen §§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 16 Satz 1 VZOG sei das Grundstück nämlich der Beklagten zugeordnet gewesen. Es habe sich angeboten, das Inkrafttreten des Gesetzes abzuwarten und nicht vorher noch eine dem Willen des Gesetzgebers widersprechende Zuordnung zu erwirken.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 21. Januar 1994 nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG ausgeschlossen sind.
a) Danach sollen die bis zur Entscheidung über die Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung und die bis dahin gezogenen Nutzungen bei dem Verfügungsberechtigten "verbleiben". Diese Vorschrift gilt nach § 16 Satz 3 VZOG auch für den hier vorliegenden Fall des Übergangs von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund. Diese Regelung ist hier, was die Revision nicht angreift, anwendbar, obwohl der Zuordnungsbescheid am 13. Dezember 1993 und damit vor ihrem Inkrafttreten am 25. Dezember 1993 (Art. 20 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes [RegVBG] vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182) erlassen worden ist. Das ergibt sich zwar nicht gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG daraus, daß die Änderungen im Zuordnungsrecht auch auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren anwendbar sind. Denn diese Überleitungsregelung betrifft nur die verfahrensrechtlichen Aspekte der Vermögenszuordnung (BGHZ 149, 380, 385). §§ 11 Abs. 2, 16 Satz 3 VZOG gelten vielmehr deshalb auch für vor dem 25. Dezember 1993 (oder auch gar nicht) festgestellte Übergänge von Reichsvermögen auf den Bund, weil das Gesetz das restitutionsähnliche Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Eigentümer von Reichsvermögen und dem Besitzer solchen Vermögens mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 kraft Gesetzes umgestaltet und keine Ausnahme für Altfälle vorgesehen hat (BGHZ 149, 380, 385 ff.).
b) Ansprüche auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen werden durch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG allerdings nur ausgeschlossen, wenn der Besitzer, gegen den sich solche Ansprüche richten, der Verfügungsberechtigte ist. "Verbleiben" können einem Verfügungsberechtigten nur Kosten, die er selbst aufgewendet, und Nutzungen, die er selbst gezogen hat. Hat er das Grundstück hingegen weder selbst noch durch vertragliche Überlassung an einen Dritten genutzt, können ihm weder Kosten noch Nutzungen in diesem Sinne verbleiben. Wollte man die Verfügungsberechtigung eines anderen als des Besitzers ausreichen lassen, würden diesem keine Nutzungen verbleiben; ihm würde vielmehr ein Anspruch auf Nutzungen zuwachsen, die er nie gezogen hat und auch nicht ziehen wollte. Das widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift und liefe auch ihrem Zweck zuwider. Die Vorschrift sollte Ausgleichsansprüche zwischen den öffentlichen Stellen bis auf den Fall des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG ganz ausschließen, aber nicht zu einer sachlich nicht begründbaren Verlagerung von Ersatzansprüchen auf unbeteiligte Stellen führen. Hier hat das Land Sachsen-Anhalt die eigene Nutzung aufgegeben und der Beklagten das Anwesen auch nicht auf vertraglicher Grundlage überlassen. Deshalb kommt ein Ausschluß von Ansprüchen der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nur in Betracht, wenn die Beklagte verfügungsberechtigt war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann diese Frage nicht unentschieden bleiben.
c) Die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage ist zu bejahen. Die Beklagte ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG verfügungsberechtigt.
aa) Die Revision geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß Verfügungsberechtigter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rahmen seiner sinngemäßen Anwendung nach § 16 Satz 3 VZOG der fiktive Verfügungsberechtigte ist. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG meint zwar bei seiner unmittelbaren Anwendung - ähnlich wie § 2 Abs. 3 VermG - mit dem Verfügungsberechtigten denjenigen, der über den Vermögenswert wirklich verfügen kann (BGHZ 149, 380, 389). Bei der sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG im Rahmen von § 16 Satz 3 VZOG ist das aber anders. Bei dem Übergang von früherem Reichsvermögen auf den Bund gibt es nämlich, anders als bei der Rückübertragung von Staatsvermögen von einer öffentlichen Stelle auf eine andere, weder die in § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG vorausgesetzte Rückübertragung noch einen anderen Verfügungsberechtigten (LG Cottbus, VIZ 1997, 104, 105). Es bleibt vielmehr bei dem im Einigungsvertrag bestimmten und mit dessen Inkrafttreten wirksam gewordenen gesetzlichen Eigentumsübergang auf den Bund. Unter diesen Umständen kann die mit § 16 Satz 3 VZOG bezweckte Gleichstellung des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund mit der Restitution nur gelingen, wenn die Norm nicht an die wirkliche Verfügungsberechtigung, sondern an die fiktive Verfügungsberechtigung derjenigen Stelle anknüpft, der das Grundstück ohne den Übergang auf den Bund zugefallen wäre (BGHZ 149, 380, 389 f.).
bb) (1) Fiktiv verfügungsberechtigt war bei isolierter Betrachtung von Art. 21 Abs. 2 EV nicht die Beklagte, sondern das Land Sachsen-Anhalt. Denn das Anwesen wurde am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 als Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen genutzt. Der Betrieb dieser Schule war zwar vom 1. August 1991 an nach § 65 Abs. 2 des Schulreformgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 165) Aufgabe des Landkreises. Am 3. Oktober 1990 war ihr Betrieb aber noch Aufgabe des Landes, weil sie am 2. Oktober 1990 dem Rat des Bezirks H. unterstellt war (§ 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Aufgaben der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Mai 1971, GBl. II S. 485) und ihr Betrieb gemäß § 22 Satz 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) mangels anderweitiger Regelung als ehemals bezirkliche Aufgabe im Zuständigkeitsbereich der Länder zunächst Verwaltungsaufgabe des Landes Sachsen-Anhalt wurde.
(2) Damit scheidet indes eine Verfügungsberechtigung der Beklagten nicht von vornherein aus. Die Verwaltungsnutzung am 3. Oktober 1990 ist zwar Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Eigentumszuweisung nach Art. 21 Abs. 2 EV, bedeutet aber nicht zwingend, daß die spätere Zuordnung dem folgen muß. Die Verwaltungsbedürfnisse in den neuen Ländern haben sich gegenüber dem Zustand bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 vielfach rasch verändert. Diesen geänderten Bedürfnissen haben die betroffenen Verwaltungsstellen dadurch Rechnung getragen, daß sie Anwesen, die sie selbst nicht mehr brauchten, wie hier, aufgaben und anderen Stellen überließen, die sie sinnvoll nutzen konnten. Solche faktischen Änderungen in der Verwaltungsnutzung zwingen nicht dazu, die betreffenden Anwesen zunächst der Stelle zuzuordnen, die sie am 3. Oktober 1990 nutzte, welche sie dann rechtsgeschäftlich auf die Stelle übertragen müßte, die sie jetzt nutzt. Der Gesetzgeber hat solche faktischen Nutzungswechsel vielmehr grundsätzlich anerkannt und mit § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG die Möglichkeit vorgesehen, solche Anwesen bei Einverständnis der beteiligten Stellen unmittelbar und auch unter Abweichung vom Einigungsvertrag der Stelle zuzuordnen, die sie nutzt. Diese Möglichkeit ist bei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§ 11 Abs. 2 Satz 4, 16 Satz 3 VZOG zu berücksichtigen. Denn ohne den Übergang des Reichsvermögens auf den Bund würde in einem solchen Fall im Ergebnis gerade nicht der ursprüngliche, sondern der neue Verwaltungsträger Eigentümer. Die ursprüngliche Zuordnung durch den Einigungsvertrag würde in einem solchen Fall zulässigerweise durch die Einigung der Beteiligten überholt. In einer solchen Konstellation an der ursprünglichen, nicht mehr maßgeblichen Zuordnungslage festzuhalten, liefe dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, Auseinandersetzungen zwischen zuordnungsbeteiligten öffentlichen Stellen über Erhaltungskosten und Nutzungen auch im Interesse einer Schonung der öffentlichen Haushalte zu vermeiden (BT-Drucks. 12/5553 S. 171).
(3) Dieser Fall liegt hier vor. Das Land Sachsen-Anhalt brauchte das Anwesen für die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen nicht mehr und gab es auf. Die Beklagte hat es, wenn nicht auf Empfehlung, so jedenfalls mit Zustimmung des Landkreises in Besitz genommen, saniert und einer Nutzung zu kommunalen Zwecken zugeführt. Der Landkreis war jedenfalls vom 1. August 1991 an nicht nur Kommunalaufsichtsbehörde, sondern auch der zuständige Schulträger. Das Land hat der eigenständigen Nutzung durch die Beklagte nicht widersprochen. Damit ist der Wechsel der Verwaltungsnutzung aber zwischen den außer der Klägerin sonst am Zuordnungsverfahren beteiligten Stellen einvernehmlich erfolgt. In einem Zuordnungsverfahren ohne Beteiligung des Bundes wäre die Zuordnung deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG auf der Grundlage dieser einvernehmlichen Regelung erfolgt. Das Anwesen wäre der Beklagten zugeordnet worden. Daß das Land Sachsen-Anhalt zunächst selbst einen Zuordnungsantrag gestellt hatte, stellt diese Wertung nicht in Frage. Die beteiligten öffentlichen Stellen waren damals gehalten, die Zuordnungsanträge für alle Grundstücke noch einmal neu und einheitlich, ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit, bei der Treuhandanstalt zu stellen, die sie dann an die zuständigen Stellen abgab (Bundesministerium des Innern (Hrsg.) Infodienst Kommunal [Infodienst Kommunal] Nr. 10 vom 16. November 1990 S. 26). Das führte dazu, daß jede Stelle ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung die Zuordnung für alles Vermögen beantragte, das nach ihren Unterlagen für eine Zuordnung an sie in Frage kam. Deshalb sind widersprechende Zuordnungsanträge kein Indiz für die Erteilung oder Nichterteilung einer Zustimmung.
d) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte im Sinne von § 990 BGB in gutem Glauben war. Der Ausschluß von Ansprüchen ist durch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit der öffentlichen Stelle erfolgt, die den Gegenstand früheren Reichsvermögens in Besitz hat. Das entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Sie soll verhindern, daß die öffentlichen Stellen aus Anlaß der Verteilung des ehemals volks- oder reichseigenen Vermögens kostenträchtige Streitigkeiten über die Erhaltungskosten und Nutzungsvorteile führen, die letztlich nur eine Verschiebung öffentlicher Mittel bewirkt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in dem verbliebenen Bereich solcher Auseinandersetzungen, in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG, eine Bescheidung durch die Zuordnungsstellen und die besondere Kostenregelung des § 11 Abs. 2 Satz 7 VZOG vorgesehen.
e) aa) Der Anspruchsausschluß gilt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Zuordnungsbescheid bestandskräftig wurde. Das ergibt sich daraus, daß auch § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG, auf den § 16 Satz 3 VZOG Bezug nimmt, Ansprüche des Restitutionsberechtigten auf Nutzungsentschädigung nicht generell, sondern nur bis zur Rückübertragung ausschließt. Danach gelten die allgemeinen Regeln. Zu einer solchen Rückübertragung kann es in den Fällen des § 16 VZOG aber nicht kommen, weil die Vorschrift den Bestand oder Fortfall des gesetzlichen Übergangs des Reichsvermögens auf den Bund regelt. Bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG entspricht dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Eintritt der Bestandskraft des das Eigentum des Bundes feststellenden Zuordnungsbescheids oder jedes andere Ereignis, das diese Klärung herbeiführt (BGHZ 149, 380, 388).
bb) Der Zuordnungsbescheid der Zuordnungsstelle ist hier bestandskräftig geworden, weil die Beklagte nur den nach § 2 Abs. 6 VZOG unzulässigen Widerspruch, nicht aber die gebotene verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat. Die Bestandskraft ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Zuordnungsbescheids an die Beklagte eingetreten. Da die Bekanntgabe unstreitig am 21. Dezember 1993 erfolgt ist, ist das der 22. Januar 1994. Deshalb sind Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bis zum 21. Januar 1994 ausgeschlossen.
2. Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum nach dem 21. Januar 1994 hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint.
a) Von diesem Zeitpunkt an gelten zwischen der Klägerin als festgestellter Eigentümerin und der Beklagten als Besitzerin nicht mehr die Sonderbestimmung des § 11 Abs. 2 VZOG in Verbindung mit § 16 Satz 3 VZOG, sondern die allgemeinen Bestimmungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Danach würde die Beklagte der Klägerin allerdings eine Nutzungsentschädigung schulden.
aa) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht Eigentum der Klägerin an dem Grundstück an. Das ergibt sich jedenfalls daraus, daß es durch den Bescheid der Zuordnungsstelle vom 13. Dezember 1993 festgestellt und dieser Bescheid mangels Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage durch die Beklagte bestandskräftig geworden ist. Diese Feststellung wirkt nach § 2 Abs. 3 VZOG für und gegen alle am Verfahren Beteiligten. Wird sie bestandskräftig, kann auch in einem Zivilrechtsstreit der Zuordnungsbeteiligten untereinander nicht mehr geltend gemacht werden, die Zuordnungslage gestalte sich anders als festgestellt (Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 2 VZOG Rdn. 36 ff.).
bb) Die Beklagte hatte auch kein Recht zum Besitz. Sie hat zwar im Verlauf des Zuordnungsverfahrens darauf hingewiesen, daß sie das Grundstück in Besitz genommen habe und darin einen Schulhort einrichten werde. Nach Erlaß des Bescheids hat sie sich darauf beschränkt, Widerspruch zu erheben. Dem konnte die Klägerin nicht den Antrag entnehmen, das Grundstück auch bei abschlägigem Bescheid weiterhin unentgeltlich nutzen zu dürfen. Deshalb konnte die Beklagte auch aus dem Schweigen der Klägerin nicht entnehmen, daß diese damit einverstanden wäre.
cc) Auf Grund des Zuordnungsbescheids war die Beklagte spätestens seit dem 22. Januar 1994 auch im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB bösgläubig.
b) An der Geltendmachung dieses Anspruchs ist die Klägerin aber nach Treu und Glauben gehindert.
aa) Unter dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt des unredlichen Erwerbs läßt sich das indessen nicht begründen.
(1) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ausübung eines Rechts regelmäßig rechtsmißbräuchlich ist, wenn der Berechtigte es durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGHZ 57, 108, 111; 64, 5, 8 f.; LM Cd Nr. 5 [Senat], 55 und 143 zu § 242 BGB; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 242 Rdn. 58; Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdn. 108 f.; MünchKomm-BGB/Roth, Bd. 2a, 4. Aufl., § 242 Rdn. 219 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rdn. 43). Richtig ist, daß ein in diesem Sinne unredlicher Erwerb auch die Folge eines Verfahrens sein kann, das zu einer objektiv falschen Entscheidung geführt hat (BGHZ 57, 108, 111). Voraussetzung ist aber, daß die falsche Entscheidung durch Täuschung erschlichen oder sonst rechtsmißbräuchlich herbeigeführt worden ist. Daran fehlt es hier.
(2) Die Klägerin hat in dem Zuordnungsverfahren keine falschen Angaben gemacht. Das Grundstück war ehemaliges Reichsvermögen. Es war nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV zunächst dem Bund zugefallen. Die Zuordnungsstelle hat die Beteiligten zweimal darauf hingewiesen, daß sie deshalb eine Zuordnung an die Klägerin erwäge. Auch die Begründung für die Aussetzung des Zuordnungsverfahrens traf im sachlichen Kern zu. Die Zuordnungsstelle hat die Fortsetzung des Verfahrens offen gelegt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die die Beklagte auch genutzt hat. Den Bescheid hat sie mit einer - zutreffenden - Rechtsmittelbelehrung versehen. Diese Verfahrensweise war jedenfalls nicht rechtsmißbräuchlich.
bb) Die Klägerin ist aber deswegen an der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen gehindert, weil sie ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt hat und ihr Interesse an der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht schützenswert ist.
(1) Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt zwar grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urt. v. 8. November 1999, II ZR 197/98, NJW 2000, 505, 506; BAG, DB 1974, 2355, 2357 f.; Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 71; Palandt/Heinrichs, aaO, § 242 Rdn. 46; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 287). Anders liegt es dann, wenn sich der eine Teil von einem Vertrag lossagen oder distanzieren will, aber der Grund, auf den er sich dazu stützt, auf seinem eigenen pflichtwidrigen Verhalten gegenüber dem anderen Teil beruht (BGHZ 137, 205, 209; Senat, Urt. v. 28. September 1984, V ZR 43/83, NJW 1985, 266, 267; Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 352, 353; Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO, § 242 Rdn. 77; Jauernig/Vollkommer, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdn. 47; RGRK/Alff, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 120, 127). Eine Berufung auf den eigenen Anspruch ist dem Gläubiger ferner dann nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Anspruch auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (BGHZ 92, 396, 403; Senat, Urt. v. 10. März 1978, V ZR 67/76, DNotZ 1978, 478, 479; OLG Nürnberg, NJW 1972, 2270, 2271; AnwaltKomm-BGB/Krebs, § 242 Rdn. 26; Jauernig/Vollkommer aaO; MünchKomm-BGB/Roth, aaO, § 242 Rdn. 288). Diese Grundsätze gelten auch für das hier vorliegende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer eines Grundstücks. Auch dem Eigentümer kann ein schützenswertes Interesse daran fehlen, den Besitzer in Anspruch zu nehmen, wenn er selbst die Vindikationslage als solche oder die Grundlage für Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im wesentlich durch eigenes pflichtwidriges Verhalten geschaffen hat. So liegt es hier.
(2) Die Klägerin war der Beklagten gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet.
(2.1) Eine solche Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten läßt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Pflicht zu bundestreuem Verhalten herleiten. Die Bundestreue verpflichtet zwar den Bund (und auch die Länder) zur Rücksichtnahme (BVerwGE 50, 137, 148; 107, 275, 290 f.; Sachs/Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rdn. 70). Diese Pflicht ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts akzessorischer Natur und kann deshalb nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig begründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen (BVerfGE 42, 103, 117; 103, 81, 88; 104, 238, 247 f.). Sie konstituiert oder begrenzt Rechte innerhalb eines bestehenden Rechtsverhältnisses, begründet aber nicht selbständig ein Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern (BVerfGE 13, 54, 75; 104, 238, 248). Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 (BVerwGE 82, 266, 270). Dort ging es um die Rechte der damaligen Bundespostverwaltung aus dem Postgesetz auf Straßen, die eine Kommune im Rahmen ihrer Hoheit über gemeindliche Straßen nur eingeschränkt dem Verkehr gewidmet hatte. Auf den Grundsatz bundestreuen Verhaltens hat sich das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil nicht bezogen. Vermag der Grundsatz bundestreuen Verhaltens aber nicht selbst ein Rechtsverhältnis zu begründen, kann offen bleiben, ob er den Bund überhaupt auch gegenüber den Kommunen unmittelbar berechtigt und verpflichtet (verneinend: Dreier/Bauer, GG, Art. 20 (Bundesstaat) Rdn. 28; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 20 Rdn. 21), was die Kompetenzen der Länder gegenüber den Kommunen einschränken würde (vgl. dazu BVerfGE 8, 122, 137).
(2.2) Eine Rücksichtnahmepflicht traf allerdings die Zuordnungsstelle. Ihr treten die Zuordnungsbeteiligten mit widerstreitenden Interessen ganz ähnlich wie Bürger und damit als Dritte (vgl. BGH, Urt. v. 25. April 1960, III ZR 65/57, VersR 1960, 750, 751; RGZ 134, 311, 321; 144, 119, 124; Staudinger/Wurm, BGB, [Bearb. 2002], § 839 Rdn. 194) gegenüber, was Amtspflichten der Zuordnungsstelle ihnen gegenüber begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 2004, III ZR 90/03, VIZ 2004, 316, 317 für den Präsidenten der BvS). Die Klägerin wäre auch aus einer etwaigen Verletzung von Amtspflichten der Bediensteten der Zuordnungsstelle verantwortlich, weil es sich hierbei um eine obere Bundesbehörde im Bereich der Bundesvermögensverwaltung handelt. Zweifelhaft ist aber, ob sich die Klägerin eine etwaige Verletzung von Amtspflichten in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin zurechnen lassen muß, als welche sie hier auftritt. Denn seit dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 VZOG am 25. Dezember 1993 kann der Bund das Verhalten der Zuordnungsbehörden nicht mehr durch Einzelweisungen steuern und damit auch die Einhaltung solcher Amtspflichten nicht mehr selbst durchsetzen. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung.
(2.3) Eine Rücksichtnahmepflicht traf nämlich auch die für die Wahrnehmung ihrer Rolle als Eigentumsprätendentin zuständigen allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung. Zwar hat der Bund bei der Anwendung der Art. 21 und 22 EV und der übrigen Vorschriften des Zuordnungsrechts in dieser Funktion auch eigene Vermögensinteressen wahrzunehmen, die denen der anderen an der Zuordnung beteiligten Stellen zumindest potentiell widersprechen. Das führt aber nicht dazu, daß die allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung der Klägerin nur die Eigeninteressen des Bundes wahrzunehmen und nicht auf Interessen anderer Zuordnungsbeteiligter Rücksicht zu nehmen hätten. Bei der Zuordnung des ehemals volks- und reichseigenen Vermögens nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts geht es nicht nur um die Zuweisung von Finanzvermögen, das fiskalischen Zwecken dient. Der eigentliche Zweck der Vermögenszuordnung ist es, das Verwaltungsvermögen der DDR den nach den Maßstäben des Grundgesetzes für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe zuständigen Trägern zuzuweisen. Ohne diese Zuweisung der sachlichen Verwaltungsmittel konnte der mit der Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und dem Ländereinführungsgesetz begonnene Wiederaufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet nicht gelingen. Bei dieser gesamtstaatlichen Aufgabe waren die Länder und die Kommunen im Beitrittsgebiet auch nach dem Auslaufen der förmlichen Aufbauhilfe nach Art. 15 Abs. 2 bis 4 EV zum 1. Juli 1991 angesichts ihrer weithin fehlenden Erfahrung auf die tätige Unterstützung des Bundes und gerade auch der für die Verwaltung des Bundesvermögens im Beitrittsgebiet zuständigen allgemeinen Behörden der Bundesvermögensverwaltung angewiesen. Deshalb oblag diesen Behörden bei der Verfolgung der fiskalischen Interessen des Bundes auch gegenüber den kleinen Gemeinden im Beitrittsgebiet eine besondere Verantwortung, die sich jedenfalls während der Aufbauphase bis Ende 1994 in einer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die mangelnde Erfahrung von deren Dienststellen niederschlägt.
(3) Diese Rücksichtnahmepflicht haben die Behörden der Bundesvermögensverwaltung der Beklagten in mehrfacher Hinsicht verletzt.
(3.1) Die Bundesvermögensverwaltung hätte es nicht zu dem Erlaß des Zuordnungsbescheids vom 13. Dezember 1993 kommen lassen dürfen. Zwar wurde das Zuordnungsverfahren nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch den Antrag der Beklagten vom 16. April 1991 eingeleitet. Den entscheidenden Einfluß auf die Zuordnung zu ihren Gunsten hatte aber die Klägerin selbst. Denn die Möglichkeit einer Zuordnung von Amts wegen nach § 1 Abs. 6 Fall 2 VZOG wurde erst durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 eingeführt. Die Klägerin hätte von ihrer Möglichkeit, dem Erlaß des Bescheids zum damaligen Zeitpunkt entgegenzutreten, Gebrauch machen müssen.
Schon die Fortsetzung des Zuordnungsverfahrens im April 1993 war verfehlt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Entwurf der Bundesregierung für ein Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz kurz vor seiner Verabschiedung am 28. Mai 1993 (BR-Drucks. 360/93). Der Entwurf sah Veränderungen des Zuordnungsrechts vor, die der Zuordnungsstelle die von ihr zunächst beabsichtigte Zuordnung zugunsten der Klägerin nicht mehr erlaubten. Dem zuvorzukommen, lag zwar im fiskalischen, nicht aber im gesamtstaatlichen Interesse des Bundes. Das kommende Gesetz strebte eine Reduzierung des Übergangs von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund an, weil dieser der Sache nach ein Restitutionsfall war (BT-Drucks. 12/5553 S. 177) und für die Restitution ähnliche Ausschlußtatbestände geboten waren wie im Vermögensgesetz, um u. a. eine zweckmäßige Verwaltungsnutzung durch Länder und Kommunen zu gewährleisten (BT-Drucks. 12/5553 S. 168 f.). Dieser Änderung das Substrat zu entziehen, konnte nicht im Bundesinteresse liegen. Deshalb hat die Zuordnungsstelle das Verfahren zunächst auch nicht fortgesetzt, sondern trotz seiner formalen Fortsetzung weiterhin ruhen lassen. Es kurz vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat am 17. Dezember 1993 (BR-Drucks. 862/93 [Beschluß]) abzuschließen, widersprach offenkundig dem Interesse der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes. Ohne die Mitwirkung oder jedenfalls das Einvernehmen mit den Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung wäre es dazu nicht gekommen. Für die Beklagte war diese Entscheidung überraschend. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt mit einer Zuordnung zu ihren Lasten nicht (mehr) rechnen. Der Zeitpunkt war auch so gewählt, daß die Beklagte zu einer sachgerechten Prüfung nicht in der Lage war. Die Weihnachtsferien standen bevor. Die Unterlagen über die abschließenden Beratungen im Deutschen Bundestag standen nicht zur Verfügung, weil sie damals erst gesetzt und veröffentlicht werden mußten.
(3.2) Die Bitte der Beklagten um Überprüfung des Zuordnungsbescheids war nicht nur an die Zuordnungsstelle gerichtet. Sie war auch nicht nur als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG zu bewerten. Sie war vielmehr unabhängig hiervon als Antrag auf Erlaß eines Korrekturbescheids zu verstehen, der funktionell und inhaltlich auch dem entsprach, was die Mitarbeiter der neu gebildeten Kommunen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 als effektives Mittel der Fehlerbereinigung kannten. Diese Möglichkeit war auch nach dem Vermögenszuordnungsgesetz gegeben, wenn die Beteiligten damit einverstanden waren, § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG. Die Zuordnungsstelle mag die Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung der Klägerin von der Bitte der Beklagten um Überprüfung nicht unterrichtet und auch nicht gebeten haben, dazu Stellung zu nehmen. Das ändert aber nichts an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Behörden der allgemeinen Bundesvermögensverwaltung der Klägerin. Die Beklagte hat nämlich im Zusammenhang mit ihrem Kaufgesuch vom 17. Oktober 1995 darauf aufmerksam gemacht. Das gab diesen Behörden Veranlassung, in eine Prüfung einzutreten. Hierbei hätten sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, einer Änderung der erfolgten Zuordnung zugunsten der Beklagten zuzustimmen, weil die Zuordnung zugunsten des Bundes im Zeitpunkt ihrer Vornahme sachwidrig war.
(3.3) Jedenfalls hätte die Bundesvermögensverwaltung die Beklagte auf die am 9. Oktober 1991 eingeführten Möglichkeiten des verbilligten Erwerbs von Bundesliegenschaften (Infodienst Kommunal Nr. 37 v. 31. Oktober 1991, S. 21) hinweisen müssen. Danach hätte die Beklagte das Anwesen wegen seiner Nutzung für einen Schulhort zu einem Preisnachlaß von 75 % erwerben können. Der Beklagten war zwar auch diese Möglichkeit entgangen. Die Bundesregierung hatte aber ein Interesse daran, daß die Kommunen von dieser Möglichkeit vor ihrem Auslaufen am 31. Dezember 1994 Gebrauch machten (Infodienst Kommunal Nr. 93 v. 1. Juli 1994 S. 1). Da die Bundesvermögensverwaltung über die Nutzung des Anwesens durch die Beklagte und ihr Erwerbsinteresse unterrichtet war, lag es auch im Bundesinteresse, die Beklagte rechtzeitig auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen.
(4) Hätten die Behörden der Bundesvermögensverwaltung ihren Pflichten genügt, wäre die Beklagte nicht in eine Vindikationslage geraten. Dann nämlich hätte die Zuordnungsstelle die Zustimmung des Bundesrats zu dem am 26. November 1993 im Bundestag beschlossenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (BR-Drucks. 862/93) abgewartet und gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG nach den geänderten Vorschriften entschieden. Danach schied eine Feststellung von Bundeseigentum aus, weil das Grundstück durch die Beklagte für Verwaltungszwecke genutzt wurde. Daß das Grundstück am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 von einem anderen Verwaltungsträger für Verwaltungszwecke genutzt wurde als am 25. Dezember 1993, ist unerheblich (BVerwG Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6, 13, 27; Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 80 f.; Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO, § 11 Rdn. 9; a. M. Stellwaag in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11 Rdn. 5). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes die Stichtage des Art. 21 EV ersetzen und mit dem Verweis auf diese Vorschrift auch nur den Begriff der Nutzung für Verwaltungszwecke definieren (BT-Drucks. 12/6228, S. 109 mit BT-Drucks. 12/5553 S. 205). Die sich an den Ausschluß des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund anschließende Frage, ob ein solches Grundstück schon auf Grund einer in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG enthaltenen stillschweigenden Zuordnungsregel der Stelle zufällt, die es am 25. Dezember 1993 (und bei Erlaß des Bescheids) für Verwaltungszwecke nutzt (für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar: Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rdn. 82, 89), oder ob sich die Zuordnung dann nach den allgemeinen Regeln richtet (so: Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO, § 16 VZOG Rdn. 8; ähnlich für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG unmittelbar Stellwaag aaO Rdn. 6), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hatte das Anwesen im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Landes in Eigenbesitz genommen. Es wäre deshalb im Rahmen der Neubescheidung zu einer einvernehmlichen Zuordnung auf die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG gekommen. Jedenfalls aber hätte die Beklagte Gelegenheit erhalten, das Anwesen zu 25% seines Werts anzukaufen. Diese Möglichkeit hätte die Beklagte auch genutzt, da sie das später, nach Auslaufen der günstigen Erwerbsmöglichkeiten am 31. Dezember 1994, gemachte Angebot des Bundesvermögensamts nur wegen der Höhe des Kaufpreises nicht hat annehmen können. Daß die Beklagte jetzt nicht Eigentümerin, sondern rechtsgrundlose Besitzerin ist, beruht auf dem pflichtwidrigen Verhalten der Bundesvermögensverwaltung der Klägerin. Das steht der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Herausgabe und Ersatz von Nutzungsentschädigung durch die Klägerin entgegen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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