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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: V ZR 93/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 16 Abs. 2 a.F. | |
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 22. April 2005 gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 17. Februar 2005 gibt keine Veranlassung zur Änderung dieser Entscheidung.
Gründe:
Der Streitwert für die Klage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des herausverlangten Grundstücks K. -H. -Straße 24 in M. (§§ 3, 6 ZPO); diesen hat der Senat auf 452.500.- € (= 885.000.- DM) geschätzt. Demgemäß war der Streitwert für alle Instanzen entsprechend festzusetzen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. = § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG n.F.). Die von der Beklagten beabsichtigte Widerklage ist dabei unberücksichtigt geblieben.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen findet die für Herausgabe-ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen geltende Sondervorschrift des § 16 Abs. 2 GKG a.F. (§ 41 Abs. 2 GKG n.F.) hier keine Anwendung. Die Beklagte hat sich gegen den Herausgabeanspruch nämlich nicht unter Hinweis auf ein bestehendes Miet-, Pacht oder ähnliches Nutzungsverhältnis verteidigt. Sie hat vielmehr eingewandt, daß ihr ein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zustehe, weil ihr verstorbener Lebensgefährte im Hinblick auf den beabsichtigten und mit den Klägern (wenn auch formlos) vereinbarten Erwerb des Grundstücks bereits mehr als 1,3 Mio. DM an die Kläger geleistet habe. Sowohl der Sache nach als auch in wirtschaftlicher Hinsicht haben die Parteien somit um das Eigentum an dem Grundstück gestritten.
Ende der Entscheidung
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