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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: V ZR 94/04
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 7 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 94/04

vom 11. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen nach § 7 Abs. 7 VermG durch die Bundesrepublik Deutschland konnte der Klägerin als Miterbin nur zugute kommen, wenn sie die Ansprüche der Erbengemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a VermG) insgesamt betraf (§ 2039 BGB). Die Bundesrepublik hat aber nur ihren Anteil gefordert, was möglich ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Auseinandersetzung unter den Miterben in zulässiger Weise vorweggenommen wird (Senat, Urt. v. 13. März 1963, V ZR 208/51, LM BGB § 2042 Nr. 4 BGB; RG WarnR 1913 Nr. 236 a; MünchKomm-BGB/Heldrich, BGB, 4. Aufl., § 2039 Rdn. 16; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., § 2039 Rdn. 13; Staudinger/Werner, BGB, [2002] § 2039 Rdn. 18).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 114.012,43 €.

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