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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: V ZR 95/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 326
BGB § 463 Satz 1
BGB § 325 Abs. 1 Satz 2
BGB § 326 Abs. 1 Satz 3
BGB § 326 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 95/01

vom

6. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Anspruch aus § 463 Satz 1 BGB ist nicht gegeben. Soweit die Revision meint, der Beklagte habe die Geeignetheit des Schlachthauses zum Umbau nach EG-Normen zugesichert, scheitert ein Anspruch jedenfalls daran, daß eine solche Zusicherung nicht falsch wäre. Trotz möglicherweise grundlegender Umbauarbeiten ist nach den Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, "daß eine Umstellung des Betriebes auf EG-Recht - wenn auch mit erheblichem Aufwand unter Umständen bis hin zu einem Abriß mit Neuaufbau - möglich ist".

Ein Anspruch aus einer übernommenen Garantie kommt nicht in Betracht, da die von dem Beklagten übernommene Gewähr bei verständiger Würdigung, nicht zuletzt auch nach dem Verständnis, das die Parteien vorprozessual der Vertragsbestimmung beigemessen haben, nicht als Garantie zu verstehen ist, sondern als Verpflichtung des Beklagten, die für die Umstellung erforderlichen Maßnahmen bis zum 30. Juni 1996 durchzuführen.

Da der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kann die mit dem Hauptantrag erstrebte Rechtsfolge (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks) zwar grundsätzlich nach § 326 BGB verlangt werden, da die Pflicht - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Doch liegt lediglich ein Fall der teilweisen Nichterfüllung vor; denn die kaufvertragliche Pflicht hat der Beklagte erfüllt. Die unter diesen Umständen für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages erforderlichen Voraussetzungen der §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB sind indes nicht dargetan.

Der Hilfsantrag auf Zahlung von 3.000.000 DM als Schadensersatz ist zwar - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zulässig gestellt und auch hinreichend substantiiert worden. Doch fehlt es auch insoweit an einem Vortrag zu den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB. Zwar war der Beklagte mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug (§ 284 Abs. 2 BGB). Die notwendige Mitwirkungshandlung schuldete die Klägerin erst dann, wenn der Beklagte dargelegt hätte, welche Arbeiten er zur Erfüllung seiner Pflicht beabsichtigte. Die bisherigen Vorschläge genügten indes nicht den Anforderungen (s. dazu die Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt hat). Die Klägerin hat jedoch keine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt. Die Schreiben, auf die die Revision verweist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war auch nicht entbehrlich, weil der Beklagte seine Pflicht nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat und seine Verteidigung im Rechtsstreit im übrigen auf den nicht begründeten Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages ausgerichtet war. Die Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 BGB hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Daß ihre den Interessenwegfall begründende Vermögenslosigkeit Folge des Verzuges des Beklagten gewesen wäre, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 4.562.384,78 DM

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