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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.2005
Aktenzeichen: V ZR 96/04
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 6
VermG § 7 Abs. 2
VermG § 7 Abs. 8
a) Die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG wird gewahrt, wenn der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten das Schreiben, mit dem er seine Ansprüche geltend macht, innerhalb der Frist mittels Telekopie zuleitet.

b) Nach § 7 Abs. 2 VermG sind auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden sind. Das gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG.

c) Der Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG steht auch dem Erben des Verfügungsberechtigten zu, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 96/04

Verkündet am: 24. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2005 durch den Richter Prof. Dr. Krüger als Vorsitzenden und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 11. Mai 1937 verkaufte die jüdische Gemeinde zu Berlin verfolgungsbedingt der Stadt S. mehrere dort gelegene Grundstücke. Die Stadt verschmolz diese Grundstücke und parzellierte sie neu. Eine der neu gebildeten Parzellen verkaufte sie 1938 dem Rechtsvorgänger der Kläger, der 1963 verstarb. Dieser ließ 1938 auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichten.

Am 14. Juli 2000 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Eigentum an dem Grundstück der Beklagten. Dieser Bescheid wurde dem für die als Erben noch nicht ermittelten Kläger bestellten Nachlaßpfleger am 17. Juli 2000 zugestellt und am 17. August 2000 bestandskräftig. In einem Schreiben vom 17. August 2001 forderte der Nachlaßpfleger die Beklagte zur Zahlung von Wertausgleich auf. Dieses Schreiben leitete er ihr am gleichen Tage auch mittels Telekopie zu.

Die Kläger verlangen im Hinblick auf die Bebauung Wertausgleich in Höhe von 194.000 DM (= 99.190,62 €). Das Landgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts (VIZ 2004, 528) ist die Beklagte verpflichtet, den Klägern Ausgleich für die Werterhöhung zu leisten, die das Grundstück mit seiner Bebauung durch deren Rechtsvorgänger erfahren hat. Dieser Anspruch sei innerhalb der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG bestimmten Ausschlußfrist von einem Jahr nach Eintritt der Bestandskraft geltend gemacht worden. Die Bestandskraft sei am 17. August 2000 eingetreten. Es reiche aus, daß der Nachlaßpfleger die Ansprüche der Erben am 17. August 2001 mittels Telekopie geltend gemacht habe. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, daß die Werterhöhung vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei. Nach § 7 Abs. 2 VermG komme es allein darauf an, daß die Werterhöhung bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 vorgenommen worden sei. Eine Sonderregelung für Berechtigte nach § 1 Abs. 6 VermG bestehe nicht. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in dem Sinn, daß nur Werterhöhungen nach dem 8. Mai 1945 erfaßt seien, stehe im Widerspruch zu ihrem Zweck. Verhindert werden solle, daß der Berechtigte durch die Rückübertragung mehr erhalte, als er seinerzeit verloren habe. Unschädlich sei auch, daß die Kläger als bei Wirksamwerden der Rückübertragung "gegenwärtig Verfügungsberechtigte" die Werterhöhung nicht selbst vorgenommen hätten, sondern ihr Rechtsvorgänger. Als Erben seien sie nämlich in vollem Umfang in die Rechtsstellung des seinerzeitigen Verfügungsberechtigten eingetreten. Die Höhe des Anspruchs habe das Landgericht, sachverständig beraten, zutreffend ermittelt.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Die Kläger haben die Ausschlußfrist für die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach § 7 Abs. 2 VermG entgegen der Auffassung der Revision nicht versäumt.

a) Nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist der Anspruch auf Wertausgleich nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres ab Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids schriftlich gegenüber dem Berechtigten geltend gemacht wird. Diese Frist lief hier am 17. August 2001 ab. An diesem Tag hat der Nachlaßpfleger die Beklagte aufgefordert, an den Nachlaß Wertausgleich zu leisten. Zugegangen ist der Beklagten innerhalb der Frist zwar nicht das unterzeichnete Original des Schreibens, wohl aber eine Telekopie. Das reichte zur Fristwahrung aus.

b) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs "schriftlich" regelmäßig auf die Anforderungen Bezug nimmt, die § 126 BGB an die Schriftform stellt (MünchKomm-BGB/Einsele, 4. Aufl., § 126 Rdn. 2). Schriftlich kann eine Erklärung in diesem Sinne nur in einer Urkunde abgegeben werden, die von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist. Daran fehlt es bei einer Telekopie, weil sie keine Unterschrift, sondern nur deren Abbild trägt. Eine empfangsbedürftige Erklärung, die nach materiellem Recht der Schriftform unterliegt, kann dem Empfänger zudem auch nur in dieser Form und nicht durch Übersendung einer Telekopie wirksam zugehen (BGHZ 121, 224, 229; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 126 Rdn. 16; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 126 Rdn. 11; MünchKomm-BGB/Einsele aaO, § 126 Rdn. 14). Der Zweck, den der Schriftformzwang im materiellen Recht verfolgt, nämlich dem Erklärenden die Bedeutung seiner Erklärung vor Augen zu führen, kann grundsätzlich nicht durch eine Telekopie erreicht werden. Im Prozeßrecht ist das anders. Hier genügt nach § 130 Nr. 6 ZPO anstelle einer Unterschrift deren Wiedergabe auf einer Telekopie, was auch schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2002 anerkannt war (GemS OGB, NJW 2000, 2340, 2341). Bei § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG liegt es ebenso (Wasmuth, RVI, § 7 VermG Rdn. 229 mit § 30 VermG Rdn. 31). Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift.

aa) § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist durch das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I. S. 3180) in das Vermögensgesetz eingefügt worden. In dem Entwurf dieses Gesetzes war nur die Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen, jedoch nicht, in welcher Form die Geltendmachung sollte erfolgen können (BT-Drucks. 13/10246 S. 3, 12). Hiermit war der Bundesrat nicht einverstanden. Nach seiner Auffassung sollte die Frist nur durch eine gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können (BT-Drucks. 13/10246 S. 24), was die Bundesregierung ablehnte (BT-Drucks. 13/10246 S. 34). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens schlug der federführende Rechtsausschuß dem Plenum des Deutschen Bundestages vor, im Rahmen eines Kompromisses das Petitum des Bundesrates aufzugreifen und formelle Anforderungen an die Geltendmachung zu stellen, dabei jedoch statt der gerichtlichen eine schriftliche Geltendmachung ausreichen zu lassen (BT-Drucks. 13/11041 S. 28). Das schließt es aus, an die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG strengere Anforderungen als an die ursprünglich von dem Bundesrat vorgeschlagene gerichtliche Geltendmachung zu stellen. Die Geltendmachung gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist daher an den Anforderungen an Prozeßhandlungen zu messen. Ihnen genügt auch die Übersendung eines Schreibens mittels Telekopie.

bb) Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Er besteht darin, dem Berechtigten einerseits und dem Verfügungsberechtigten andererseits rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche nach Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids noch geltend gemacht werden sollen und für welche Ansprüche noch Rückstellungen vorzunehmen sind (BT-Drucks. 13/10246 S. 12). Die Schriftlichkeit soll dabei nur gewährleisten, daß aus dem Schriftstück hervorgeht, daß der Berechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte die dort bezeichneten Ansprüche geltend macht und daß das Schriftstück kein Entwurf ist. Diesem Zweck wird durch die Übersendung einer Telekopie Genüge getan.

2. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht ferner auf den Standpunkt gestellt, nach § 7 Abs. 2 VermG seien auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden seien.

a) Diese Auffassung entspricht dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG. Danach kommt es darauf an, ob die Werterhöhung bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 herbeigeführt wurde. Ob sie vor oder nach dem 8. Mai 1945 stattfand, ist dagegen unerheblich.

b) Der Wortlaut geht nicht über das von dem Gesetzgeber Gewollte hinaus. Er ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision auch nicht teleologisch auf Werterhöhungen nach dem 8. Mai 1945 zu reduzieren.

aa) Die Notwendigkeit einer solchen teleologischen Reduktion von § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG läßt sich nicht mit dem Verweis auf § 7 VermG in der Fassung des Einigungsvertrages begründen. In jener Fassung sah § 7 VermG einen Wertausgleich zwar nur für werterhöhende Maßnahmen nach Überführung des Grundstücks in Volkseigentum vor. Diese Beschränkung des Wertausgleichs hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 7 VermG durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257) aber gerade aufgegeben. Die Aufgabe dieser Beschränkung stellt eines der zentralen Anliegen der Neuregelung dar (BT-Drucks. 12/2944 S. 52). Unzutreffend ist auch die Annahme der Revision, § 7 VermG in der Fassung des Einigungsvertrages habe in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG nicht gegolten. Die Vorschrift mag in solchen Fällen weniger Bedeutung gehabt haben als in anderen. Anwendbar war sie aber auch auf einen Berechtigten nach § 1 Abs. 6 VermG, etwa dann, wenn das einem Berechtigten nach § 1 Abs. 6 VermG entzogene Grundstück später in Volkseigentum überführt wurde.

bb) Auch aus der Entstehung der Neuregelung des § 7 VermG im Rahmen des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes läßt sich ein einschränkender Gestaltungswille des Gesetzgebers nicht ableiten. Für die Auffassung der Revision läßt sich zwar anführen, daß die Einführung eines Ausgleichs für private Werterhöhungen auf den Vorschlag zu Nr. 13 der Stellungnahme des Bundesrates zum Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz (BT-Drucks. 12/2695 S. 11) zurückgeht (BT-Drucks. 12/2944 S. 52) und der Bundesrat dort einen Wertausgleich für den Fall gefordert hat, daß ein dingliches Nutzungsrecht nach Maßgabe des heutigen § 16 Abs. 3 Satz 1 VermG aufgehoben wird. Das betraf zwar vor allem Investitionen nach dem 8. Mai 1945, erfaßte aber auch Investitionen aus der Zeit davor. Denn dingliche Nutzungsrechte konnten nach den Verkaufsgesetzen der DDR auch an Gebäuden entstehen, die vor dem 8. Mai 1945 errichtet und später in Volkseigentum überführt worden waren. Der Bundesrat hat seinen Vorschlag zudem nicht mit den Interessen speziell dieser Nutzer, sondern damit begründet, daß der Verzicht auf einen Ausgleich privater Werterhöhungen ein tragendes Prinzip des Vermögensgesetzes durchbräche, wonach der Vermögenswert so zurückzugeben sei, wie er entzogen wurde. Deshalb sei eine Werterhöhung abzuschöpfen. Dieses Prinzip läßt sich nicht auf einzelne Fallgruppen begrenzen. Es gilt vielmehr für alle Werterhöhungen, seien sie nun vor oder nach dem 8. Mai 1945 vorgenommen worden. Deshalb hat der Gesetzgeber die punktuellen Änderungsvorschläge des Bundesrates nicht übernommen, sondern sich dazu entschlossen, § 7 VermG völlig neu zu konzipieren und auf eine andere Grundlage zu stellen. Tragendes Prinzip der Neuregelung ist es, daß private Investitionen nach der bewirkten Werterhöhung und öffentliche Investitionen nach dem abgeschriebenen Aufwand zu ersetzen sind (BT-Drucks. 12/2944 S. 52). Das schließt eine Differenzierung danach, ob die Investitionen vor oder nach dem 8. Mai 1945 stattgefunden haben, aus.

c) Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 2 VermG läßt sich auch nicht damit begründen, daß das Vermögensgesetz nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen "entsprechend" anzuwenden ist, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen und auf andere Weise verloren haben. Diese Formulierung beruht darauf, daß das Vermögensgesetz der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 diente, die nach seinem Art. 41 Abs. 1 und seiner Anlage III Teil des Einigungsvertrages wurde, eine Wiedergutmachung von NS-Unrecht in der ehemaligen DDR aber noch nicht vorsah (BT-Drucks. 11/7831 S. 1, 3). Mit der entsprechenden Anwendung des Vermögensgesetzes wollte der Gesetzgeber den Gerichten nicht etwa besondere Auslegungsspielräume bei der Anwendung des Vermögensgesetzes auf die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG eröffnen. Er wollte im Gegenteil die vorhandene Lücke im Wiedergutmachungsrecht schliessen und sicherstellen, daß die Wiedergutmachung des NS-Unrechts nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie die Wiedergutmachung des DDR-Unrechts (Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 1 VermG Rdn. 131; Wasmuth, RVI, § 1 VermG Rdn. 146, 149). Wenn dessen Regelungen bei Berechtigten nach § 1 Abs. 6 VermG im Einzelfall nicht sachgerecht erschienen, wie etwa § 4 Abs. 1 VermG, hat der Gesetzgeber dort eine ausdrückliche, punktuell abweichende Regelung getroffen (Neuhaus aaO). In § 7 Abs. 2 VermG fehlt eine solche Sonderregelung. Er gilt ohne Einschränkungen auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG. Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, in welchem Umfang nach den einzelnen, insoweit zudem, wie die Revision einräumt, nicht einheitlichen Rückerstattungsgesetzen der Alliierten ein Wertausgleich zu leisten gewesen wäre.

3. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht schließlich an, daß ein Erbe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG Wertausgleich auch für Werterhöhungen verlangen kann, die nicht von ihm selbst, sondern von dem Erblasser oder auf dessen Kosten vorgenommen worden sind.

a) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß § 7 Abs. 2 Satz 2 VermG allgemein so verstanden wird, daß der gegenwärtig Verfügungsberechtigte Ersatz nur solcher Maßnahmen verlangen kann, die von ihm selbst oder auf seine Kosten von Dritten vorgenommen worden sind (Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 7 VermG Rdn. 31b; Budde-Hermann in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7 VermG Rdn. 44; Wasmuth, RVI, § 7 VermG Rdn. 81). Einigkeit besteht allerdings auch darüber, daß eine solche Auslegung der Vorschrift in Widerspruch zu ihrem Zweck steht (Meyer-Seitz und Wasmuth aaO). Danach sollen mit dem Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes nicht in Einklang stehende Vermögensvorteile bei dem Berechtigten abgeschöpft und demjenigen zugewiesen werden, der sie herbeigeführt hat und der durch die Rückübertragung des Grundstücks einen Nachteil erleidet. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn den Erben eines Verfügungsberechtigten, der die sonstigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 VermG erfüllt, ein Ausgleich versagt bliebe. Ein solcher Wertzuwachs muß nach der Konzeption des § 7 VermG abgeschöpft und dem Erblasser und seinen Erben zugeordnet werden, weil das Grundstück vor der Werterhöhung entzogen worden ist und die Werterhöhung nicht dem Berechtigten gebührt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Erblasser, wie hier, vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes oder danach verstorben ist. Denn der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein, der einen Ausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG hätte verlangen können, wenn er das Wirksamwerden der Rückübertragung erlebt hätte. Ob es zu dieser Abschöpfung kommt, hängt nach dem heute verbreiteten Verständnis des § 7 Abs. 2 VermG in solchen Fällen von dem Zufall ab, ob der Erblasser das Wirksamwerden der Rückübertragung erlebt oder ob er vorher stirbt. Eine solche Unterscheidung ist nicht sachgerecht und wäre in dem hier allerdings nicht gegebenen Fall, daß der Erblasser nach Inkrafttreten der Neufassung des § 7 VermG im Jahre 1992 gestorben wäre, unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Erbrecht auch verfassungsrechtlich bedenklich. Die Erben erfahren in diesen Fällen nämlich keinen anderen angemessenen Ausgleich. Denkbar wäre ein Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 VermG. Ob ein solcher Ausgleich den Erben des Verfügungsberechtigten überhaupt zusteht, ist umstritten (dafür Wasmuth, RVI, § 7 VermG Rdn. 81; dagegen Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 7 VermG Rdn. 31b), kann hier aber offen bleiben. Denn der dort vorgesehene deutlich geringere Wertausgleich wäre für die hier vorliegende private Investition jedenfalls nicht angemessen und ist deshalb auch nur für öffentliche Investitionen vorgesehen worden. § 7a VermG gewährt einen Ausgleich nur im Falle eines Kaufvertrags, nicht aber bei dem hier vorliegenden Erbfall. Fehlt aber ein anderer angemessener Ausgleich, können der gesetzgeberische Wille und der Zweck der Vorschrift sachgerecht nur verwirklicht werden, wenn der Ausgleichanspruch nach § 7 Abs. 2 VermG auch den Erben des Verfügungsberechtigten zugebilligt wird, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen.

b) Dieser Auslegung der Vorschrift steht entgegen der herrschenden Meinung ihr Wortlaut nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG hängt der Wertausgleich allein davon ab, daß die Werterhöhung von einer natürlichen Person (oder dieser gleich gestellten juristischen Person) als gegenwärtig Verfügungsberechtigter vorgenommen worden ist. Als gegenwärtig Verfügungsberechtigter handelt eine natürliche (oder gleich gestellte juristische) Person nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG dann, wenn das Grundstück in dem nach dem Gesetz maßgeblichen Zeitpunkt in ihrem Eigentum oder ihrer Verfügungsmacht steht. Welches der hier maßgebliche Zeitpunkt ist, legt § 7 VermG aber weder in Absatz 2 Satz 1 noch in Absatz 5 Satz 1 ausdrücklich fest. Dies läßt sich anhand des Wortlauts auch nicht ohne weiteres erschließen. Danach kann auf den Zeitpunkt abzustellen sein, in dem die Verfügungsmacht auf den Berechtigten übergeht. Das ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG gewöhnlich der Zeitpunkt, in dem der Rückübertragungsbescheid unanfechtbar wird und der Berechtigte die festgesetzten Pflichten zum Wertausgleich und zur Erstattung von Lastenausgleich erfüllt oder hierfür Sicherheit leistet. In Betracht kommt andererseits der Zeitpunkt, in dem der Rückübertragungsbescheid erlassen wird, etwa dann, wenn er für sofort vollziehbar erklärt wird und das Eigentum sofort auf den Berechtigten übergeht (dazu: Senatsurt. v. Urteil vom 14. Mai 2004, V ZR 304/03, VIZ 2004, 496, zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 179 vorgesehen). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann schließlich auch auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Werterhöhung vorgenommen wird (so z.B. Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, Stand August 1997, § 7 VermG Rdn. 31b). Ist der Wortlaut somit offen, kann der maßgebliche Zeitpunkt nur nach Konzeption und Zweck der Regelung bestimmt werden. Danach ist, wie dargelegt, der zuletzt genannte Zeitpunkt jedenfalls dann maßgeblich, wenn, wie hier, bei dem Wirksamwerden der Rückübertragung die Erben des Eigentümers verfügungsberechtigt waren, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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