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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: V ZR 98/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 98/02

vom 23. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Berufung war mit dem nunmehr erstmals und in erster Linie geltend gemachten vertraglichen Anspruch (Gestattung des Einlegens der Wasserleitung gegen Entgelt) nicht, wie das Berufungsgericht meint, wegen Unstatthaftigkeit der Klageänderung, sondern deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel insoweit keine erstinstanzliche Beschwer zum Gegenstand hatte; daß der erstinstanzliche Anspruch wegen unerlaubter Handlung (Besitzverletzung) hilfsweise weiterverfolgt wurde, genügt nicht (BGH, Urt. v. 14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; v. 6. Mai 1999; IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068; v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Die Entscheidung über den Hilfsanspruch ist zwar offensichtlich fehlsam (wegen des zur Grundlage des Hauptanspruchs gemachten Vortrages sei das Handeln der Beklagten gerechtfertigt gewesen), dies reicht zur Zulassung der Revision aber nicht hin (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975; v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02 zur Veröff. bestimmt). Es kann davon ausgegangen werden, daß Fehler dieser Art in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte vereinzelt bleiben.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.979,91 €.



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