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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: V ZR 99/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat die Beschwer nach §§ 3, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. entsprechend den Angaben der Parteien auf 50.000 DM festgesetzt. Einen Ermessensfehler zeigt die Revision nicht auf.
Das vorgelegte Gutachten ist nicht geeignet, eine höhere Beschwer darzutun. Der merkantile Minderwert ergibt sich aus der Lage des Grundstücks, durch die sich - wie der Gutachter formuliert hat - ein durchschnittlicher Kaufinteressent bei einem "Blick auf das Gebäude der Liedertafel und durch die Kenntnis der gelegentlichen Veranstaltungen vom Kauf des Anwesens" abschrecken läßt. An dieser Situation ändert sich nichts Wesentliches, wenn dem Kaufinteressenten bekannt ist, daß der Kläger in einem Rechtsstreit die Einhaltung bestimmter Lärmpegel durchgesetzt hat. Auch dann ist der Wert des Anwesens durch die Möglichkeit erheblicher Lärmimmissionen gemindert, denen ein potentieller Käufer gegebenenfalls mit Hilfe aufwendiger Vollstreckungsbemühungen entgegenwirken müßte.
Ende der Entscheidung
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