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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: VI ZA 11/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 n.F. | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
Entscheidung wurde am 13.05.2003 korrigiert: im vorletzten Satz werden die Worte angegriffen werden soll durch zurückgewiesen worden ist ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
am 18. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, mit der er den Antragsgegner auf Unterlassung der Äußerung in Anspruch nehmen will, der Antragsteller sei ein "Markenpirat", und mit der er weiter Ersatz des Schadens erstrebt, der ihm aus dieser Äußerung entstanden ist und künftig entstehen wird.
Mit Beschluß vom 31. Mai 2002 hat das Landgericht F. diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht F. am 4. September 2002 zurückgewiesen, weil dem Antragsgegner das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG zukomme; eine unzulässige Schmähkritik liege nicht vor.
Diesen Beschluß will der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde angreifen, die auch im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens zulässig sei. Anderenfalls sei eine arme Partei gegenüber einer begüterten Partei in einem ordentlichen Gerichtsverfahren mit allen Möglichkeiten, den Bundesgerichtshof anzurufen, benachteiligt und im Instanzenweg verkürzt. Das sei nicht erträglich, denn es gehe letztlich um die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers als europaweit tätigem Markendesigner. Der Antragsteller hat seinen Antrag trotz eines Hinweises der Rechtspflegerin, daß die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft sei, weder innerhalb der bis 16. Dezember 2002 verlängerten Äußerungsfrist noch innerhalb der von ihm begehrten Nachfrist bis 31. Januar 2003 zurückgenommen.
II.
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO). Gegen den Beschluß vom 4. September 2002 ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet.
Zwar ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts, mit der die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen worden ist, im Grundsatz möglich (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Bewilligung setzt aber voraus, daß die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist nämlich nur statthaft, wenn sie gegen einen Beschluß im Gesetz ausdrücklich eröffnet ist oder das Beschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen worden ist, noch hat das Beschwerdegericht hier die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die gesetzliche Regelung des § 574 Abs. 1 ZPO benachteiligt die "arme" Partei - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht unzumutbar oder willkürlich.
Ende der Entscheidung
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