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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: VI ZA 11/05
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZA 11/05

vom 18. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (vgl. § 78b ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). Dies gilt auch dann, wenn sich die Nichtzulassungs-beschwerde - wie hier - gegen ein die Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verwerfendes Urteil des Berufungsgerichts richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 - VersR 2004, 218).

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