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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: VI ZA 12/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZA 12/03

vom 24. September 2003

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll am 24. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe:

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des Anschreibens an die Antragstellerin vom 20. August 2003.

Entgegen der von dieser im Schreiben vom 7. September 2003 geäußerten Rechtsauffassung ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig sein sollte. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht (vgl. BGHZ 150, 133; BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - noch nicht veröffentlicht).



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