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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: VI ZA 13/04
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 158 Abs. 1 Satz 1 | |
GVG § 183 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 13. August 2004 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Oktober 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dannenberg ohne Rechtsfehler verworfen, denn die Berufung war entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem Beklagten selbst eingelegt worden. Eine Prüfung des Vortrags des Beklagten in seinem Antragsschriftsatz im übrigen kommt daher nicht in Betracht.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, daß er den von ihm gewünschten Strafantrag selbst bei der zuständigen Behörde stellen kann. Die Voraussetzungen des § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO oder des § 183 GVG sind nicht ersichtlich; eine Weiterleitung seines Schriftsatzes vom 1. September 2004 durch den Bundesgerichtshof scheidet daher aus.
Ende der Entscheidung
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