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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: VI ZA 15/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden. Im Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - (VersR 2004, 622 f.) hat der Senat die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen Rechtsstreit nicht für notwendig erachtet mit der Folge, dass die damit verursachten Kosten nicht erstattungsfähig sind, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestand. Hiervon abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß.
Ende der Entscheidung
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