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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: VI ZA 16/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
ZPO § 130 Nr. 6
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 575 Abs. 1
ZPO § 768
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZA 16/06

vom 11. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger haben mehrere in früheren Verfahren auf Rechnungslegung und Auszahlung von Mieterträgen, in einer Nichtigkeitsklage und in einer Restitutionsklage gegen sie ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse vor dem Landgericht mit der Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO angegriffen und die Aufhebung der Vollstreckungsklauseln zu den Kostenfestsetzungsbeschlüssen begehrt.

Das Landgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil abgewiesen und nach Einspruch das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Klage sei unzulässig. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht nach näher ausgeführtem Hinweis, dass mit der Klage gemäß § 768 ZPO keine Einwendungen gegen die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrunde liegenden Entscheidungen erhoben werden könnten, mit einstimmigem Beschluss vom 5. Oktober 2006 zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 16. Oktober 2006 zugestellten Beschluss wollen sich die Kläger mit einer Rechtsbeschwerde wenden, für die sie die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO in einem - nicht unterschriebenen - Schriftsatz vom 14. November 2006 beantragen.

II.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier fehlt es jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos.

Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. Oktober 2006 ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangen. Ein solcher Beschluss ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 522 Abs. 3 ZPO) nicht anfechtbar. Auch eine Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft.

Zwar findet nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen einen Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss liegt hier jedoch entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor. Das Berufungsgericht hat gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken geäußert. Es hat jedoch einen Erfolg der Berufung in der Sache verneint. Verfehlt ist die Ansicht der Kläger, eine Berufungsentscheidung, welche die Abweisung einer Klage durch das Gericht erster Instanz als unzulässig für richtig erachtet, verwerfe damit zugleich die Berufung als unzulässig. Das Berufungsgericht ist hier vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache eingetreten und hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Hinzu kommt, dass der Antragsschriftsatz der Kläger vom 14. November 2006 entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO keine Unterschrift aufweist. Diese kann infolge des Ablaufs der in § 575 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist auch nicht nachgeholt werden.

Nach allem ist die von den Klägern beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist deshalb abzulehnen.

Ende der Entscheidung

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