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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: VI ZA 17/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hat es mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Gegenvorstellungen des Beklagten hatten keinen Erfolg. Am 2. September 2005 hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom 21. September 2005. Er möchte die Zulassung der Revision erreichen und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. September 2005, mit dem die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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