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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: VI ZA 2/08
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 Abs. 1 | |
EGZPO § 26 |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. März 2009
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
die Richter Wellner, Pauge und Stöhr sowie
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. November 2007 wird abgelehnt.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. November 2007 wird abgelehnt.
Gründe:
Beide Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren wäre unstatthaft, weil das Gesetz weder eine Rechtsbeschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vorsieht noch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. § 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beklagte geltend macht, der angefochtene Beschluss, durch den das Oberlandesgericht die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren weiterhin versagt hat, sei erst nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgt, weist der Senat darauf hin, dass das Oberlandesgericht die beantragte Prozesskostenhilfe bereits durch Beschluss vom 8. August 2007 abgelehnt hat. Dieser Beschluss wurde vor der Beweisaufnahme erlassen, die erst am 18. Oktober 2007 durchgeführt wurde.
Der Prozesskostenhilfeantrag für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Im Streitfall beträgt die Beschwer des Beklagten jedoch nur 2.341,74 EUR (Schmerzensgeld: 2.000 EUR, 66,74 EUR Behandlungskosten, 25 EUR vorgerichtliche Mahnkosten und eine weitere Zahlung von 250 EUR, vgl. Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2007, S. 2; Berufungsurteil S. 2, 5 f.).
Ende der Entscheidung
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