Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: VI ZA 2/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 118
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. März 2009

durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller,

den Richter Zoll,

die Richterin Diederichsen,

den Richter Pauge und

die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels einer erkennbaren Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abgewiesen (§§ 114,118 ZPO).

Dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - VersR 2008, 1559 kann nicht entnommen werden, dass ein Prozesskostenhilfeantrag nicht in der Weise zu begründen wäre, dass die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels beurteilt werden kann. In diesem Beschluss hat der Senat lediglich die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass der Berufungsführer nicht durch wirtschaftliches Unvermögen gehindert sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, wenn dem innerhalb laufender Rechtsmittelfrist eingereichten Prozesskostenhilfeantrag die vollständige - wenn auch als vorläufige bezeichnete - Berufungsbegründung beigegeben worden ist. Hingegen verhält sich dieser Beschluss nicht zur Frage der Begründung der Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Rechtsmittels in einem Prozesskostenhilfeantrag.

Nach der Begründung des Berufungsurteils hätte die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht, zumal das Urteil des Landgerichts wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten und der Hinweispflicht des Richters aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück