Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: VI ZA 25/08
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZA 25/08

vom 28. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die von der Klägerin beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die zweite Instanz auf 14.540 € festgesetzt. Dies entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2007, in der es den Streitwert bis zur mündlichen Verhandlung auf 19.000 € und ab der mündlichen Verhandlung auf 14.540 € festgesetzt hat. Gegen diese Höhe des Streitwerts hat sich die Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren gewandt. Sie hat vielmehr sowohl dem Kostenerstattungsantrag für die Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren als auch ihrem Kostenerstattungsantrag für die Prozesskostenhilfe in der zweiten Instanz einen Gegenstandswert von 14.540 € zugrunde gelegt. Auch mit ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat sie keine höhere Beschwer als den festgesetzten Streitwert geltend gemacht, sondern sich vielmehr nur inhaltlich zum Berufungsurteil geäußert.

Mithin ist für die Beschwer im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde von dem von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwert in Höhe von 14.540 € auszugehen, so dass die Wertgrenze für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.

Ende der Entscheidung

Zurück