Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: VI ZA 4/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
am 15. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Prozeßkostenhilfeantrag wäre die Revision nicht zuzulassen.
Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann zwar Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt aber in der Regel voraus, daß der Verstoß klar zutage tritt, also offenkundig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221 und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180). Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsverstoß sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Berufungsgericht befaßt sich im Berufungsurteil mit den Anträgen des Klägers und legt dar, warum ihnen nicht nachgegangen werden mußte. Die vom Kläger behaupteten Beschwerden wurden von den Beklagten nicht bestritten. Die körperliche Untersuchung, die der Kläger zum Nachweis dieser Beschwerden angeboten hatte, war deshalb mangels Beweiserheblichkeit der vom Kläger behaupteten Tatsachen nicht erforderlich. Einen Zusammenhang zwischen der Meningitis und den Kopfschmerzen des Klägers vermochten beide gerichtliche Sachverständige nicht herzustellen. Es ist weder dargetan noch im übrigen ersichtlich, weshalb die vom Kläger angebotene körperliche Untersuchung diesen Nachweis erbringen könnte.
Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat demnach keine Erfolgsaussicht. Unter diesen Umständen kann für ihre Durchführung auch keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.