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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: VI ZA 4/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 238 Abs. 4 | |
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
am 18. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
1. Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gibt dem Senat keine Veranlassung den Beschluß vom 27. April 2004 zu ändern, (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ 2003, 89 f.; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - NJW 2001, 2720, 2722; vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - NJW 1997, 1078). Ein Hinweis an den anwaltlich vertretenen Beklagten zu 2 war nicht erforderlich.
2. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 233, 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wird auf seine Kosten (§ 238 Abs. 4 ZPO) als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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