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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: VI ZA 8/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll am 11. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. G. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Antragsteller, der sich als "Markendesigner" betätigt, begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 11. April 2002 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er das Rechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. Nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den Richter am Bundesgerichtshof Dr. G. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte Richter sei ebenso wie der Antragsgegner Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen des Antragsgegners.
Der abgelehnte Richter hat sich am 23. September 2002 wie folgt dienstlich geäußert: Richtig sei, daß er seit mehreren Jahren Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) sei. Allerdings sei er in diesem Verein - abgesehen von der Teilnahme an wenigen (nach seiner Erinnerung: drei) Jahresversammlungen - nicht tätig geworden. Irgendwelche Beziehungen zu den Parteien des vorliegenden Verfahrens habe er ebensowenig wie zu einzelnen von dem Antragsteller benannten Personen.
2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte Richter Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist für sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 2001 - I ZR 58/00 - BGH-Report 2001, 432, 433). Der Verein GRUR hat mehrere tausend Mitglieder. Daß der abgelehnte Richter in diesem Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden sei, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Ende der Entscheidung
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