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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: VI ZA 8/02
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
am 18. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. M. , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. G. und W. , die Richterin am Bundesgerichtshof D. sowie die Richter am Bundesgerichtshof P. , S. und Z. wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1. Der Antragsteller, der sich als "Markendesigner" betätigt, begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 11. April 2002 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er das Rechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. Nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Greiner wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte Richter sei ebenso wie der Antragsgegner Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen des Antragsgegners. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluß vom 11. Dezember 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002 hat der Antragsteller die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. M. , den Richter am Bundesgerichtshof W. , die Richterin am Bundesgerichtshof D. sowie die Richter am Bundesgerichtshof P. , S. und Z. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2003 hat er erklärt, sein Ablehnungsgesuch erfasse nunmehr auch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie alle in einer vorgelegten Namensliste genannten BGH-Richter der Straf- und Zivilsenate. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 3. Februar 2003 hat er sein Ablehnungsgesuch bezüglich des Richters am Bundesgerichtshof Dr. G. und weiterer namentlich genannter Richter anderer Zivilsenate wiederholt.
2. Über die Ablehnungsgesuche vom 27. Dezember 2002, vom 7. Januar 2003 und vom 3. Februar 2003 hat der Senat zu entscheiden, soweit sich die Gesuche gegen Mitglieder des VI. Zivilsenats richten. Diese Entscheidung ergeht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, weil die Ablehnungsgesuche rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig sind. Für die Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs einschließlich des Präsidenten des Bundesgerichtshofs hat der Antragsteller keinen sachlichen Grund angeführt. Aufgrund seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Januar 2003 ist nicht auszuschließen, daß er mit seinen zahlreichen, immer wieder erneuerten Ablehnungsgesuchen im wesentlichen das Ziel verfolgt, auf diesem Wege die Beschlußunfähigkeit des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Dafür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
II.
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts vom 30. April 2002 ist nicht statthaft, denn diese ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen Urteile des Berufungsgerichts gegeben. Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 und 2 ZPO ist nicht zulässig, weil sie weder vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist noch ein Fall vorliegt, in dem ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
Ende der Entscheidung
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