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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: VI ZB 10/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Zum Beginn der Berufungsfrist bei einer Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 10/03

vom

24. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.250,00 €.

Gründe:

I.

Der Kläger hat wegen einer tätlichen Auseinandersetzung ein Schmerzensgeld von 5.000 € begehrt. Die Beklagte hat widerklagend ein Schmerzensgeld von 500 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 250 € stattgegeben. Der Tenor des am 22. Oktober 2002 verkündeten Urteils enthält keinen Kostenausspruch. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Kostenentscheidung habe ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 2 ZPO. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 29. Oktober 2002 zugestellt worden. Mit Beschluß vom 8. November 2002 hat das Amtsgericht das Urteil gem. § 319 ZPO berichtigt und den Tenor dahin ergänzt, daß der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dieser Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 13. November 2002 zugestellt worden.

Mit einem beim Landgericht am 3. Dezember 2002 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 hat der Berichterstatter die Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, daß die Zustellung des Urteils am 29. Oktober 2002 erfolgt und die Berufungsschrift nach Ablauf der Berufungsfrist am 3. Dezember 2002 eingegangen sei. Der Berichtigungsbeschluß habe den Lauf der Berufungsfrist unberührt gelassen. Die Berufungsbegründung ist am 3. Januar 2003 bei Gericht eingegangen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei; zur Begründung werde "zwecks Vermeidung von Wiederholungen" auf die Verfügung vom 13. Dezember 2002 Bezug genommen. Ergänzend ist ausgeführt, das Amtsgericht habe seinen Beschluß vom 8. November 2002 zu Recht auf § 319 ZPO gestützt. § 321 ZPO sei nicht anwendbar. Das Amtsgericht habe den Kostenpunkt in den Entscheidungsgründen behandelt und deshalb nicht im Sinne dieser Vorschrift übergangen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4), aber unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese sind hier nicht erfüllt. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist entgegen der Ansicht des Klägers eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich.

1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473 f. m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 42 bestimmt). Darüber hinaus ist erforderlich, daß die Entscheidung, von der abgewichen wird, eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft (zur entsprechenden Voraussetzung in § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

2. Allerdings beruft sich der Kläger auf mehrere Entscheidungen, von denen der angefochtene Beschluß angeblich abweicht.

a) Er verweist zunächst auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - (NJW 2002, 2648 f.). Danach müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Der Kläger ist der Auffassung, der angefochtene Beschluß werde diesen Anforderungen nicht gerecht und könne deshalb keinen Bestand haben. Dem ist nicht zu folgen. Der vom Kläger angeführte Beschluß betrifft einen anderen Sachverhalt. Der Bundesgerichtshof hat in jener Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, in welchem Umfang ein der Rechtsbeschwerde unterliegender Beschluß auf bestimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen darf. Vorliegend hat das Berufungsgericht zur Darlegung der Verfristung des Rechtsmittels auf eine den Parteien mitgeteilte Verfügung des Berichterstatters Bezug genommen. Das ist im konkreten Fall hinnehmbar, weil sich der Vermerk ausschließlich mit dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang befaßt, der Aufschluß über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Berufung gibt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht an Feststellungen des Vorderrichters gebunden. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozeßvoraussetzung, die vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 - NJW-RR 1992, 1338, 1339 m.w.N.).

b) Der angefochtene Beschluß weicht auch nicht von der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab (NJW 2003 [nicht: 2002], 918 f.). Diese befaßt sich mit den Anforderungen, die an den Tatbestand eines Berufungsurteils zu stellen sind. Das Urteil enthält aber keine Aussage dazu, inwieweit Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, auf Aktenbestandteile Bezug nehmen dürfen.

c) Ob das Amtsgericht sein Urteil hinsichtlich des fehlenden Kostenausspruchs durch einen Beschluß gem. § 319 ZPO berichtigen durfte oder statt dessen den Weg der Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO hätte beschreiten müssen, kann dahin stehen. Insoweit ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts schon deshalb nicht geboten, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Die Berufungsfrist ist mit der Zustellung des Urteils in Lauf gesetzt worden. Eine spätere Berichtigung des Urteilstenors hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die Rechtsmittelfrist, wenn sie - wie hier - durch einen Berichtigungsbeschluß gem. § 319 ZPO erfolgt (BGHZ 89, 184, 186). Ein Ausnahmefall (vgl. BGHZ 113, 228, 230 f. m.w.N.) ist vorliegend nicht gegeben. § 518 ZPO ist nicht anwendbar. Ein Ergänzungsurteil ist nicht ergangen. Das Amtsgericht hat seine berichtigende Entscheidung vielmehr von Amts wegen im Wege eines Beschlusses getroffen und diesen ausdrücklich auf die Vorschrift des § 319 ZPO gestützt. Für eine Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl. BGHZ 98, 362, 364 f. m.w.N.) ist kein Raum, da die Voraussetzungen für den Erlaß eines Ergänzungsurteils nicht vorlagen. Dieses hätte gem. § 321 ZPO nämlich nur auf Antrag einer Partei und aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen dürfen. Daran fehlte es hier.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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