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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.1999
Aktenzeichen: VI ZB 12/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 b Abs. 2 | |
ZPO § 78 | |
ZPO § 577 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Mai 1999
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 1999 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Da das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat, ist grundsätzlich gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch verspätet, weil der angefochtene Beschluß der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19. Januar 1999 zugestellt worden ist. Die Beschwerdeschrift, die daneben auch nicht in der rechten Form, nämlich durch einen beim Oberlandesgericht Frankfurt zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO), eingereicht worden ist, ist jedoch erst am 7. April 1999 bei Gericht eingegangen, so daß die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt ist.
Ende der Entscheidung
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