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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: VI ZB 13/06
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV
Vorschriften:
RVG § 5 | |
RVG VV Nr. 3202 | |
RVG VV Nr. 3402 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Klägerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 14. Februar 2006 aufgehoben, soweit er zum Nachteil der Streithelferin ergangen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 294 €
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 17. Juni 2004 als Gesamtschuldner zur Zahlung an den Rechtsvorgänger der Klägerin verurteilt. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. August 2004 beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2005 gleichfalls beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 10. Juni 2005 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sowohl für diese wie auch für den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin aufgetreten. Er hat für die Klägerin auf die Anträge in seinem Schriftsatz vom 2. August 2004 Bezug genommen und darüber hinaus für die Streithelferin die Zurückweisung der Berufung beantragt. Nach Rücknahme der Berufung hat das Landgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern mit Beschluss vom 10. Juni 2005 die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention auferlegt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2005 die Kosten der Klägerin gegen die Beklagten unter Einschluss einer Terminsgebühr für die Berufungsverhandlung gemäß § 13 RVG, VV-RVG 3202 festgesetzt. Dem Antrag der Streitgehilfin auf Festsetzung ihrer Kosten hat es mit Beschluss vom 14. November 2005 entsprochen, jedoch die beantragte Terminsgebühr von 294 € nebst Zinsen abgesetzt, weil keine Teilnahme am Termin erfolgt sei.
Gegen den am 6. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat die Streithelferin am 9. Dezember 2005 "Erinnerung" erhoben. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Streithelferin am 26. Februar 2006 zugestellt worden. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vom 22. März 2006 verfolgt die Streithelferin ihre Schlussanträge aus der Beschwerdeinstanz weiter.
II.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach der amtlichen Vorbemerkung Teil 3 Abs. 3 VV-RVG entstehe die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhandlungstermin. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin habe jedoch nicht am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilgenommen. Dass er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Terminswahrnehmung beauftragt, dieser den Termin auch für die Streithelferin wahrgenommen und für sie Anträge gestellt habe, könne nicht zur Entstehung einer Terminsgebühr führen. Die Vertretung mehrerer Parteien in der Berufungsverhandlung könne allenfalls zu einer erhöhten Verfahrensgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin führen.
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 567 Abs. 2, 575 ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
b) Auch Rechtsanwälten von Streithelfern erwächst die Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. Gebauer/Schneider/Onderlo/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 3 Rdn. 151; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rdn. 10).
c) Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht am 10. Juni 2005 durch den Rechtsanwalt der Klägerin vertreten lassen. Mit dem Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - NJW 2001, 753, 754 unter II. 2. b) bb)) der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung ist für diesen die Terminsgebühr nach VV-RVG 3202 i.V.m. Vorb. 3 (3) VV-RVG entstanden, als ob er selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Gebühr. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht auf § 5 RVG hin, der eine Vergütung auch für den Fall vorsieht, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sondern sich durch einen anderen Anwalt vertreten lässt.
d) Anderes gilt lediglich, wenn der Termin durch einen (unterbevollmächtigten) Anwalt in Einzeltätigkeit gemäß VV-RVG Abschnitt 4 wahrgenommen wird, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - aaO 753, 754 unter II. 2. b) aa)). Dann steht die Terminsgebühr diesem zu und nicht dem beauftragenden Rechtsanwalt (vgl. VV 3402; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 2. Auflage, § 5 Rdn. 25; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, VV 3401 Anm. II 2.2; missverständlich Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, "Unterbevollmächtigter" Ziff. 3); zusätzlich erhält der (unterbevollmächtigte) Anwalt eine hälftige Verfahrensgebühr (VV-RVG 3401) und rechnet selbst ab. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass eine zulässige Unterbevollmächtigung mit dieser Gebührenfolge (Beauftragung des Terminsvertreters im Interesse der Partei) vorgelegen hat, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
3. Nach allem hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand und ist aufzuheben, soweit sie zum Nachteil der Streithelferin ergangen ist. Das Beschwerdegericht wird nunmehr die erforderliche Überprüfung der Terminsgebühr vorzunehmen haben.
Ende der Entscheidung
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