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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: VI ZB 14/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 | |
GKG § 11 | |
GKG § 49 | |
GKG § 54 | |
GKG § 61 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 10. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 7. Mai 2002 als unzulässig verworfen hat.
Mit Kostenrechnung vom 10. Mai 2002 sind gegen sie gem. §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1954 des Kostenverzeichnisses Beschwerdegebühren von 50 € festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 hat die Klägerin beantragt, die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren dem Bundesgerichtshof anzulasten. Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf der Klägerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag der Klägerin, dem Bundesgerichtshof die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren anzulasten, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.; Senat, Beschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZB 10/02 - nicht veröffentlicht; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - nicht veröffentlicht).
Der zulässige Rechtsbehelf bleibt erfolglos, da die Einwendungen der Klägerin nicht im Kostenrecht begründet sind und die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist. Es sind keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, die die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten. Auch unzulässige Rechtsbehelfe sind kostenpflichtig.
Ende der Entscheidung
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