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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2002
Aktenzeichen: VI ZB 16/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, GG
Vorschriften:
ZPO a.F. § 511a Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
GKG § 12 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge am 16. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Februar 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 255,65 €
Gründe:
1. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung einer Veröffentlichung seines Bildes auf einer Internetseite in Anspruch. Mit Urteil vom 26. Oktober 2001 hat das Landgericht der Klage stattgegeben; gleichzeitig hat es den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten - ausgehend von einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 500 DM (= 255,65 €) - mit Beschluß vom 18. Februar 2002 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, der der Auffassung ist, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige bei zutreffender Betrachtung den in § 511a Abs. 1 ZPO a.F. genannten Mindestbetrag von 1.500 DM.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie erfüllt jedoch nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. Es geht nicht um die in der Begründung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich herausgestellten Fragen der allgemeinen streitwertrechtlichen Behandlung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, der Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG und der dabei möglicherweise zu berücksichtigenden Bedeutung eines "Regelstreitwerts" von 4.000 €, wie er in § 13 Abs. 1 GKG für besondere Verfahrensarten vorgesehen ist. Wie auch der Beklagte ersichtlich nicht verkennt, ist vorliegend für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes allein sein Interesse an einer Beseitigung des gegen ihn ergangenen Urteilsausspruchs maßgeblich; die Ermittlung, inwieweit eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert ist und ob ihr Interesse an deren Beseitigung die Eröffnung einer weiteren Instanz rechtfertigt, kann allein nach Maßgabe ihrer eigenen Verhältnisse erfolgen und nicht anhand derjenigen der Gegenpartei (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Mai 1992 - II ZR 23/92 - WM 1992, 1369 m.w.N.). In welchem Umfang eine Partei in diesem Sinne durch eine Unterlassungsverurteilung belastet ist, kann jedoch jeweils nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ermittelt werden und ist einer weitergehenden grundsätzlichen Klärung nicht bedürftig.
b) Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist vorliegend auch nicht im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung läßt keine Abweichung von den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer derartigen Fallgestaltung erkennen. Das Oberlandesgericht hat vielmehr in dem in Bezug genommenen Beschluß vom 30. Januar 2002 die Wertfestsetzung auf 500 DM im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere in Würdigung von Äußerungen des Beklagten selbst zu der Bedeutung der Angelegenheit, im Rahmen tatrichterlichen Ermessens vorgenommen. Eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung der insoweit angestellten Überlegungen ist nicht zu ersehen; der Beklagte wird durch die Bewertung des Beschwerdegegenstandes und die hierauf beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig auch nicht in verfassungsrechtlich geschützten Grundrechtspositionen beeinträchtigt, insbesondere nicht im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung erwähnten Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
3. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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