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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: VI ZB 16/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 16/98

vom

29. September 1998

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner am 29. September 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 14. April 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 28.813,20 DM

Gründe:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das zum Teil klagabweisende, ihr am 13. Januar 1998 zugestellte Urteil des Landgerichts ist am 13. Februar 1998 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit am 1. April 1998 eingegangenem Schriftsätzen vom 31. März 1998 hat die Klägerin sowohl die Berufung begründet als auch Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Hierzu hat sie vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten habe die in langjähriger Tätigkeit als zuverlässig erprobte und hinreichend kontrollierte Büroangestellte M., deren eidesstattliche Versicherung sie vorgelegt hat, anläßlich der gerichtlichen Mitteilung über den am 13. Februar 1998 erfolgten Eingang der Berufungsschrift versehentlich den 18. März 1998 als Fristablauf notiert und hierfür eine Vorfrist auf den 11. März 1998 eingetragen. Bei Vorlage der Akte zur Vorfrist sei ihr Prozeßbevollmächtigter wegen anderweitiger beruflicher Verpflichtungen nicht zur sofortigen Bearbeitung gekommen. Deshalb sei die Bearbeitung für den Vormittag des 18. März 1998 vorgemerkt und erst bei der entsprechenden Vorlage der Akte festgestellt worden, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits verstrichen war.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits bei Vorlage der Akte zur Vorfrist eine eigene Pflicht zur Prüfung des Fristablaufs entstanden sei, und zwar unabhängig davon, ob er sich sogleich zur Bearbeitung der Sache entschlossen habe. Keinesfalls habe er die Bearbeitung der Akte für den 18. März 1998 vormerken lassen dürfen, ohne durch einen kurzen Blick in die Akte festzustellen, was zu tun sei und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen könne. Da bei der gebotenen Überprüfung am 11. März 1998 der unmittelbar bevorstehende Fristablauf entdeckt worden wäre, hätte der Prozeßbevollmächtigte auch noch hinreichend Zeit gehabt, fristgerecht die Berufungsbegründung oder zumindest einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einzureichen.

Gegen diesen am 17. April 1998 zugestellten Beschluß richtet sich die per Fax am 4. Mai 1998 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die Sorgfaltsanforderungen überspannt, weil sich ihr Prozeßbevollmächtigter auf die zutreffende Notierung des Fristablaufs durch die Büroangestellte habe verlassen können.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung darin gesehen, daß er die gebotene eigenständige Fristenkontrolle unterlassen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann von einer Überspannung der Sorgfaltspflichten nicht die Rede sein. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Rechtsanwalt jedenfalls dann Anlaß zur eigenverantwortlichen Prüfung hat, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, wenn ihm die Sache anläßlich des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt wird (Senatsbeschluß vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831, 2832 und vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708, 1709). Daß diese Verpflichtung auch und gerade dann entsteht, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden, ist im Hinblick auf die Warnfunktion der Vorfrist (dazu BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551, 2552 m.w.N.) selbstverständlich und bedarf deshalb keiner näheren Darlegungen. Im übrigen erweist sich auch die Auffassung des Berufungsgerichts als zutreffend, daß sich der Rechtsanwalt, wenn er sich bei Vorlage zur Vorfrist nicht zur sofortigen Bearbeitung entschließt, jedenfalls vergewissern muß, ob ihm am Tag des eigentlichen Fristablaufs noch Zeit für die Erledigung bzw. eine fristwahrende Maßnahme (etwa Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) verbleibt (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825, 2826 und vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97 - NJW 1997, 3243, 3244).

Ende der Entscheidung

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