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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: VI ZB 17/98
Rechtsgebiete: ZPO, PostG


Vorschriften:

ZPO § 568a
ZPO § 554b Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 182
ZPO § 418 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
PostG § 16 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 17/98

vom

6. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 1998 wird nicht angenommen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die sofortige Beschwerde hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 568 a i.V.m. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Zwar ist dem Oberlandesgericht nicht darin zu folgen, eine Partei - über deren juristische Kenntnisse nichts bekannt ist - müsse aus ihrer Ladung als Zeuge in einem Rechtsstreit gegen sie selbst und andere entnehmen, gegen sie sei in einem ihr unbekannt gebliebenen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil zu ihren Lasten ergangen, nach dem sie sich erkundigen müsse. Die angefochtene Entscheidung hat aber schon deshalb Bestand, weil der unter eidesstattlicher Versicherung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO allein gehaltene Vortrag, die für eine Ersatzzustellung gemäß § 182 ZPO erforderliche Zustellungsnachricht sei nicht vorgefunden worden, nicht ausreichend ist, um die Unrichtigkeit einer den Einwurf eines Benachrichtigungszettels belegenden Postzustellungsurkunde (§ 418 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 1 PostG) glaubhaft zu machen.

Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 718.767,49 DM.

Ende der Entscheidung

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