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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: VI ZB 18/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 6. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Galke,

die Richter Zoll und Wellner,

die Richterin Diederichsen und

den Richter Pauge

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Auslegung der zeitlichen Zulässigkeitsschranke einer Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die den Antragsgegnern bestimmte Äußerungen auf einer Internetseite untersagt worden sind, und zugleich den Streitwert - entsprechend der Wertangabe der Antragstellerin - auf 50.000 EUR festgesetzt. Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegner erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. März 2006 die Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2006 schlossen sich die Antragsgegner der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 14. Juli 2006 entschied das Landgericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten, die es den Antragsgegnern auferlegte. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner wies das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 2. April 2007 zurück. Mit einem am 16. April 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 13. April 2007 haben die Antragsgegner Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. Dezember 2005 eingelegt und Festsetzung des Streitwertes entsprechend der Festsetzung in einem Parallelverfahren auf 15.000 EUR beantragt. Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts abgeändert und den Streitwert für den Zeitraum bis zur Erledigungserklärung auf 15.000 EUR festgesetzt. Seiner Auffassung zufolge ist die Streitwertbeschwerde zulässig und begründet, insbesondere innerhalb der 6-Monats-Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückzuweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG sowie Senatsbeschluss vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08 - [...]). Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 -MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - VersR 2003, 482, 483). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.

Ende der Entscheidung

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