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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: VI ZB 19/07
Rechtsgebiete: OEG, BVG, ZPO
Vorschriften:
OEG § 5 Abs. 1 | |
BVG § 81a | |
ZPO § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 234 Abs. 1 | |
ZPO § 236 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 6.000,00 €.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Feststellungsklage Ersatzansprüche aus nach §§ 5 Abs. 1 OEG, 81a BVG übergegangenem Recht geltend. Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Oktober 2006 zugestellt worden. Am 7. November 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Auf Antrag seiner Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 12. Januar 2007 verlängert worden. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 13. Januar 2007 beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit einem am 12. Februar 2007 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, Rechtsanwalt K. habe am 12. Januar 2007 gegen 18:30 Uhr damit begonnen, den Text der Berufungsbegründung in den PC einzugeben. Kurz vor Fertigstellung des Textes sei gegen 23:00 Uhr eine Fehlermeldung erschienen, die ihn aufgefordert habe, das Programm WORD zu schließen. Die Datei sei nach erneutem Programmstart zwar wieder verfügbar gewesen, jedoch ohne die nach der letzten automatischen Speicherung vorgenommenen Änderungen. Die manuelle Wiederherstellung des vollständigen Textes habe bis etwa 23:50 Uhr gedauert. Um 23:54 Uhr habe Rechtsanwalt K. damit begonnen, den Schriftsatz per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Dabei sei eine unvorsehbare Störung aufgetreten. Ausweislich des Sendeberichts habe keine Verbindung hergestellt werden können. Das Faxgerät habe im 2-Minuten-Taxt, nämlich um 23:56 Uhr und um 23:58 Uhr jeweils "Wahlwiederholung" angezeigt und den Übermittlungsversuch schließlich am 13. Januar 2007 um 0:17 Uhr abgebrochen. Daraufhin habe Rechtsanwalt K. den Schriftsatz persönlich zum Oberlandesgericht gebracht und dort in den Nachtbriefkasten eingeworfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet erfolgt sei. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger müsse sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser habe bei der Anfertigung der Berufungsbegründung nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um das Schriftstück rechtzeitig fertig zu stellen, denn er habe es versäumt, den vollständigen Text mit den von ihm vorgenommenen Änderungen und Korrekturen durch manuelles Speichern zu sichern. Soweit er geltend mache, dass die gescheiterte Faxübertragung allein auf einer unverschuldeten Störung bei der Übermittlung beruhe, seien sein Vortrag und die Glaubhaftmachung unsubstantiiert, da er lediglich einen auf den 13. Januar 2007, 00:17 Uhr datierten Sendebericht vorgelegt habe. Es fehlten Ausführungen zur Ursache der behaupteten Störung und Vortrag dazu, dass das Faxgerät am 12. Januar 2007 zuvor einwandfrei funktioniert und auch in der Folgezeit fehlerfrei gearbeitet habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (§ 574 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (vgl. § 233 ZPO). Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
a) Ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, Rechtsanwalt K. habe bei der Anfertigung der Berufungsbegründung nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um das Schriftstück rechtzeitig fertig zu stellen, weil er es versäumt habe, den vorhandenen Text durch - gegebenenfalls manuelles - Abspeichern zu sichern, kann offen bleiben. Insoweit könnte gegen eine Sorgfaltspflichtverletzung sprechen, dass das auf dem betreffenden PC installierte Textverarbeitungsprogramm nach dem durch eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt K. glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers so eingestellt ist, dass Sicherungen in regelmäßigen Abständen automatisch erfolgen. Dieses Vorbringen hat der Kläger in dem mit "Gegenvorstellung" überschriebenen Schriftsatz vom 12. April 2007 dahin gehend ergänzt, dass die automatische Textsicherung entsprechend der Standardeinstellung von WORD in zehnminütigen Intervallen erfolgt. Diese ergänzenden Angaben sind zu berücksichtigen. Zwar müssen nach §§ 234 I, 236 II ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - NJW 2006, 2269 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs keine Angaben zum Zeitpunkt der letzten automatischen Speicherung enthält. Ob das Vorhandensein dieser programmierten Sicherungseinstellung unter den konkreten Umständen angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs und der Notwendigkeit, den Schriftsatz innerhalb der noch verbliebenen Zeit von weniger als einer Stunde an das Berufungsgericht zu übermitteln, ausreichte oder ob deswegen zusätzliche Sorgfaltsanstrengungen geboten gewesen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2006 - XI ZR 45/04 - VersR 2007, 857 und vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04 - NJW-RR 2004, 1502), kann vorliegend dahinstehen.
b) Der Kläger hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die rechtzeitige Faxübertragung allein aufgrund einer unverschuldeten Störung des Übermittlungsvorgangs gescheitert ist. Sein Vortrag zum Ablauf des Übermittlungsversuchs und zur Funktionstüchtigkeit des Faxgeräts lässt nicht erkennen, dass ein Sorgfaltsverstoß von Rechtsanwalt K. ausgeschlossen ist. Dem vorgelegten, vom Faxgerät ausgedruckten Sendebericht lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass mit dem Versuch der Übertragung noch vor 24:00 Uhr begonnen worden ist. Insoweit enthält der Sendebericht lediglich handschriftliche Vermerke, nach denen der erste Wahlversuch um 23:54 Uhr, der zweite um 23:56 Uhr und der dritte um 23:58 Uhr erfolgt sein sollen. Dass das Faxgerät weitere Wahlversuche vorgenommen habe, ist nicht dargetan. Erfolgte aber der Einwahlvorgang letztmals um 23:58 Uhr, ist nicht nachvollziehbar, dass das Faxgerät die Übermittlung erst um 00:17, also 19 Minuten später abgebrochen haben soll. Sieht die Einstellung des Faxgeräts vor, dass Wahlversuche bei fehlender Verbindung jeweils nach zwei Minuten abgebrochen werden, kann mangels entgegenstehender Darlegungen davon ausgegangen werden, dass auch ein endgültiger Abbruch des Übermittlungsversuchs schon nach etwa zwei Minuten erfolgt. Danach hätte der Abbruch der Übertragung vorliegend schon um 00:00 Uhr oder um 00:01 Uhr erfolgen müssen. Gründe für das Auseinanderfallen der handschriftlich vermerkten Zeitpunkte der Einwahlversuche einerseits und der ausgedruckten Uhrzeit des Abbruchs der Übermittlung andererseits hat der Kläger nicht dargetan. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht eine Glaubhaftmachung der vom Kläger vorgetragenen Umstände der versuchten Faxübertragung verneint.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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