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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: VI ZB 20/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO a.F. § 568 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Tenor:
Die als weitere Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Auf die Sache finden die bis 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen der Zivilprozeßordnung Anwendung.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO a.F.). Die weitere Beschwerde ist zudem gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig sein konnte, liegen hier nicht vor.
Ende der Entscheidung
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