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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: VI ZB 20/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 511

Weist das Amtsgericht eine gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage ab und macht der Kläger im Berufungsrechtszug den Klageanspruch auch gegen einen Zweitbeklagten rechtshängig, so ist das Urteil des Landgerichts auch insoweit nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbar, als über die Klage gegenüber dem Zweitbeklagten erkannt worden ist.

BGH, Beschluß vom 29. September 1998 - VI ZB 20/98 - OLG München LG München I


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 20/98

vom

29. September 1998

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner

am 29. September 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 103.009,94 DM

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die sie erlitten habe, weil sie als Fußgängerin gegen einen in den Fußweg ragenden Hauserker aus Beton geprallt und daraufhin gestürzt sei. Sie hat vor dem Amtsgericht zunächst nur gegen die das betreffende Anwesen verwaltende Gesellschaft (Beklagte zu 1) Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, hat sie unter Übergabe eines Schriftsatzes die Klage auf die Wohnungseigentümergemeinschaft des Anwesens (Beklagte zu 2) erweitert. Das Amtsgericht hat keine Zustellung des Klagerweiterungsschriftsatzes veranlaßt. Es hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte zu 1 für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert sei; die in der Erweiterung auf die Beklagte zu 2 liegende Klageänderung ist "als verspätet zurückgewiesen" worden.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Schadensersatzzahlung beantragt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe zutreffend die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 verneint; die Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2 sei zwar vom Amtsgericht zu Unrecht nicht zugelassen worden, der Schadensersatzanspruch sei gegen diese Beklagte jedoch mangels hinreichender Darlegung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht begründet.

Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin, beschränkt auf den Anspruch gegen die Beklagte zu 2, Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt. Dieses hat das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, da es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts, auch soweit sie die Beklagte zu 2 betreffe, um ein Urteil zweiter Instanz handele, das nicht anfechtbar sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, zu deren Begründung sie ausführt, es gehe hier der Sache nach um ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts, da ein Prozeßrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 erst im Berufungsrechtszug begründet worden sei, das Landgericht also erstmals im Verhältnis zu dieser Beklagten entschieden habe; unter diesen Umständen müsse gegen den der Rechtskraft fähigen Ausspruch des Landgerichts das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht statthaft sein.

II.

Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen.

Bei der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung des Landgerichts handelt es sich - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt - nicht um ein im ersten Rechtszug erlassenes Endurteil im Sinne des § 511 ZPO, das dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich wäre. Vielmehr hat das Landgericht, auch soweit es erstmals über einen gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Anspruch entschieden hat, im Berufungsrechtszug erkannt.

Die Einordnung als erstinstanzliches Urteil richtet sich allein nach dem formalen Gesichtspunkt, ob das Gericht in einem Rechtsstreit entschieden hat, der bei ihm eingeleitet worden ist. Das Urteil eines im Instanzenzug übergeordneten Gerichts, das mit der Sache erst infolge eines Rechtsmittels befaßt wurde, ist auch dann nicht als erstinstanzlich ergangen anzusehen, wenn über einen erstmals bei ihm - etwa durch Klageerweiterung oder Klageänderung - anhängig gemachten Streitgegenstand entschieden wird (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juli 1993 - VIII ZB 22/93 - NJW-RR 1994, 61; MünchKomm ZPO-Rimmelspacher, § 511 Rdn. 15; Zöller/Gummer, Rdn. 1 a zu § 511 ZPO; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 511 Anm. F IV). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall das Urteil des Landgerichts als zweitinstanzlich anzusehen, auch soweit es im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 ergangen ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert daran nichts, daß hier die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 erst im Berufungsrechtszug vor dem Landgericht rechtshängig geworden ist. Die dadurch bewirkte Ausdehnung des Rechtsstreits auf eine weitere Beklagte ist der Sache nach entsprechend einer im Berufungsrechtszug vorgenommenen Klageänderung zu behandeln, wobei allerdings die Besonderheit zu beachten ist, daß diese Form der Parteiänderung nur dann zulässig ist, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung seiner Zustimmung rechtsmißbräuchlich ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 21, 285, 287 ff.; 90, 17, 19; BGH, Urteil vom 18. März 1997 - XI ZR 34/96 - MDR 1997, 681). Daß hier im Wege der Klageerweiterung im Berufungsrechtszug nicht nur ein zusätzlicher Streitgegenstand eingeführt, sondern zugleich gegenüber der Beklagten zu 2 ein weiteres Prozeßrechtsverhältnis begründet worden ist, macht das zweitinstanzliche Verfahren - ebensowenig wie bei anderen Fällen der Klageerweiterung oder Klageänderung - nicht zu einem solchen der ersten Instanz und das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil des Landgerichts nicht zu einem solchen des ersten Rechtszugs. Vielmehr hat es dabei zu verbleiben, daß das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar ist.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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