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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: VI ZB 23/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 238 Abs. 2 | |
ZPO § 519 b Abs. 2 a.F. |
b) Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluß einen Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, so muß diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 6.223,19 €
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 22. November 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts am 22. Dezember 1999 per Fax Berufung eingelegt. Die am 24. Januar 2000 ablaufende Berufungsbegründungsfrist ist vom Oberlandesgericht bis zum 24. Februar 2000 verlängert worden. Am 24. Februar 2000 ist die - teilweise unleserliche - Berufungsbegründung unter der Fax-Nummer des Landgerichts eingegangen und am 1. März 2000 zur allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden gelangt. Das Original ist dort am 6. März 2000 eingegangen. Das Oberlandesgericht hat - nach einer dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 13. März 2000 zugegangenen Ankündigung - mit Beschluß vom 31. März 2000 die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 519 b i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO a.F. als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 6. April 2000 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 20. April 2000 (sofortige) Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, welche das Oberlandesgericht ihm mit Beschluß vom 10. Mai 2000 wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO versagt hat. Mit seiner vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beklagte ausschließlich gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts vom 31. März 2000. Zur Begründung trägt er vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe am 24. Februar 2000 zwischen 22.30 Uhr und 22.45 Uhr mehrfach erfolglos versucht, die Berufungsbegründungsschrift an die Fax-Nummer des Oberlandesgerichts zu übersenden. Da das Empfangsgerät zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen sei, habe dieser das Fax schließlich an eine Fax-Nummer gesendet, von der er davon ausgegangen sei, daß über sie unter den gegebenen Umständen auch Sendungen an das Oberlandesgericht wirksam übermittelt werden könnten.
II.
Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2, 547 ZPO a.F. zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Recht gemäß § 519 b i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO a.F. als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der bis zum 24. Februar 2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 1. März 2000 bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden eingegangen ist. Ihr vorausgegangener Eingang auf dem Faxgerät des Landgerichts am 24. Februar 2000 vermochte die Berufungsbegründungsfrist dagegen nicht zu wahren. Der an ein unzuständiges Gericht übermittelte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts oder - bei richtiger Adressierung - zur allgemeinen Einlaufstelle, zu der auch das zuständige Gericht gehört, gelangt (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48, 49). Da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des Eingangs abhebt, kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an, aus welchen Gründen die Frist nicht gewahrt werden konnte (vgl. BGH, aaO). War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, so ist ihr gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. § 233 ZPO). Im vorliegenden Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung jedoch nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887 m.w.N.). Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall durch gesonderten Beschluß (vom 10. Mai 2000) den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen hat, hätte diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. angefochten werden müssen, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen (vgl. BGH, aaO; Beschluß vom 3. November 1988 - LwZB 1/88 - BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 Wiedereinsetzungsgrund 1). Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, weil sich das Berufungsgericht nicht nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen mit den erst später vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen zu befassen hatte (vgl. Beschluß vom 7. Oktoberr 1981 - IVb ZB 825/81 - aaO).
Ende der Entscheidung
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