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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: VI ZB 23/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 | |
GKG § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers vom 11. Juli 2002 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. Juli 2002 über einen Betrag von 362 € wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag des Klägers, die Beschwerdegebühr gemäß § 8 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen, da ihm die Kostenrechnung bereits zugegangen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.). Der Antrag ist nicht begründet, da eine unrichtige Sachbehandlung nicht gegeben ist. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wurde zu Recht als unzulässig verworfen. Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist die geltend gemachte Gebühr vorgesehen (§§ 11, 49, 54, 61 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 1954).
Ende der Entscheidung
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