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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2002
Aktenzeichen: VI ZB 24/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 321 a | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juni 2002
in dem Verfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Landgerichts Itzehoe vom 12. und 23. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 6.000,- DM = 3.067,75 €
Gründe:
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nur in den in § 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Familiensachen, nicht jedoch im vorliegenden Fall statthaft.
Entgegen der Ansicht des Klägers könnte nicht das durch das ZPO-Reformgesetz neu geschaffene Rügeverfahren nach § 321 a ZPO beim Amtsgericht Elmshorn als dem erstinstanzlichen Gericht gegen dessen Urteil vom 19. Oktober 2001 (letzte mündliche Verhandlung 14. September 2001) beantragt werden. Das neue Prozeßrecht gilt nur für Verfahren, in denen die letzte mündliche Verhandlung nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist.
Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit") zulässig. Im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ist ein außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636). Da die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Itzehoe nach dem 31. Dezember 2001 ergangen ist, kommt die neue Fassung der Zivilprozeßordnung für das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Nachdem der Beschluß vom 12. April 2002 durch das Landgericht Itzehoe einer nochmaligen Prüfung unterzogen und weiterhin für rechtens befunden worden ist, muß es dabei sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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